Rüge und Klagefristen bei der Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG 25.08.2023

Der Rügezeitraum und die Klagefristen bei Betriebsrentenanpassungen hängen maßgeblich davon ab, ob der Arbeitgeber eine Entscheidung zum jeweiligen Prüftermin getroffen hat und in welcher Form er diese Entscheidung kommuniziert. Der Versorgungsempfänger (Betriebsrentner) hat die Fristen zu beachten, um die Verwirkung seines Anspruchs (auf Prüfung und ggf. nachträgliche Rentenanpassung) zu verhindern.

Im Rahmen der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, alle drei Jahre nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob eine Rentenanpassung erfolgen kann. Damit entsteht zu jedem Anpassungsstichtag der Anspruch auf Prüfung und Anpassungsentscheidung neu. Folglich erlischt für den Betriebsrentner sein Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung regelmäßig mit dem nächsten Anpassungsstichtag, wenn er nicht rechtzeitig tätig wird, nachdem ihm die Anpassungsentscheidung mitgeteilt wird.

Zu unterscheiden ist zwischen nachholender Anpassung und nachträglicher Anpassung.

Nachholende Anpassung bedeutet, dass bei der Ermittlung des Anpassungsbedarfs zum aktuellen Anpassungsstichtag regelmäßig der Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn zu ermitteln ist (und nicht nur der Kaufkraftverlust der letzten drei Jahre). Es erfolgt damit auch die Nachholung von in der Vergangenheit unterbliebenen/zu geringen Anpassungen zum aktuellen Anpassungsstichtag.

Ausnahmsweise kann die Nachholung unterbleiben, wenn die Anpassung zu Recht unterblieben (wegen schlechter wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers) oder wenn der Arbeitgeber den Betriebsrentner formal korrekt (§ 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG) über die negative Anpassungsentscheidung unterrichtet hat. Das Unterrichtungsschreiben muss dazu u.a. den Hinweis der Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs enthalten. Widerspricht der Betriebsrentner nicht innerhalb von drei Kalendermonaten nach Zugang des Schreibens, gilt die Anpassung als zu Recht unterblieben (sog. unwiderlegbare Fiktion der zu Recht unterbliebenen Anpassung). Die Nachholung des Anpassungsbedarfs ist bei einem nicht fristgemäßen Widerspruch ausgeschlossen.

Die nachträgliche Anpassung beinhaltet die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Betriebsrente rückwirkend zu einem früheren Anpassungsstichtag zu erhöhen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die seit dem früheren Anpassungsstichtag aufgelaufenen Erhöhungsbeträge nachzuzahlen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betriebsrentner die Anpassungsentscheidung rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber gerügt und ggf. daraufhin Klage beim Arbeitsgericht eingereicht hat.

Gemäß BAG-Rechtsprechung kann die Rüge formlos und ohne weitere Begründung erfolgen (es reicht, wenn der Betriebsrentner bestreitet, dass der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, den Teuerungsausgleich zum Stichtag zu finanzieren). Die Rüge muss den Arbeitgeber vor dem nächsten Anpassungsstichtag erreichen. Der Widerspruch auf ein Unterrichtungsschreiben gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG steht der Rüge gleich, wobei hier die deutlich kürzere Frist von 3 Kalendermonaten gilt. Ist die Rüge erfolglos, bleibt dem Betriebsrentner nur der Klageweg. Die Zustellung der Klage muss dann vor dem übernächsten Anpassungsstichtag erfolgen.

Die zu beachtenden Fristen hängen davon ab, ob der Arbeitgeber seine Entscheidung zur Anpassung gegenüber dem Betriebsrentner kommuniziert hat.

Trifft der Arbeitgeber keine konkrete Anpassungsentscheidung (oder kommuniziert diese nicht), so ist sein Schweigen ab dem folgenden Anpassungsstichtag als Erklärung zur Nichtanpassung am vorangegangenen Stichtag zu werten. Damit verlängert sich die außergerichtliche Rügepflicht bis zum übernächsten Anpassungsstichtag (innerhalb von sechs Jahren). Soweit fristgerecht gerügt wurde, hat der Betriebsrentner weitere drei Jahre Zeit, Klage zu erheben.

Erfolgt trotz rechtzeitiger Rüge keine fristgemäße Klageeinreichung, verwirkt das Klagerecht des Betriebsrentners.

Zu beachten ist auch die

 Verjährungsfrist. 

Erst die in der Anpassungsentscheidung enthaltene Leistungsbestimmung kann Ansprüche auf höhere Betriebsrente auslösen. Erfolgt keine Anpassung bzw. widerspricht die negative Anpassungsentscheidung billigem Ermessen, unterliegen die Ansprüche des Betriebsrentners auf Rentenerhöhung der dreijährigen Verjährung (vgl. § 18a Satz 2 BetrAVG mit Verweis auf § 195 BGB). Der Anspruch auf die Zahlung eines Erhöhungsbetrages entsteht auch erst dann, wenn eine Anpassungsentscheidung getroffen worden oder durch ein entsprechendes rechtsgestaltendes Urteil ersetzt worden ist.

Mit unserem umfassenden Beratungsangebot in der betrieblichen Altersversorgung unterstützen wir Sie auch in Fragen der Anpassung von Versorgungsleistungen, z.B. bei der Ermittlung des Anpassungsbedarfs oder der betriebswirtschaftlichen Begründung von negativen Anpassungsentscheidungen. 

Sprechen Sie uns einfach an:

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