Jahr des Rentenbeginns bei aufgeschobener Altersrente - BFH-Urteil vom 31.08.2022 (X R 29/20) 14.04.2023

Die Ertragsanteilbesteuerung des § 22 Nr. 1 a) EStG stellt auf das Jahr des Rentenbeginns ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil vom 31.08.2022 dazu geäußert, welche Auswirkungen eine Verlegung des Renteneintritts über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus zur Erlangung eines erhöhten Rentenanspruchs auf die Bestimmung des Besteuerungsanteils der Rente hat.

Die Ertragsanteilbesteuerung des § 22 Nr. 1 a) EStG stellt auf das Jahr des Rentenbeginns ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil vom 31.08.2022 dazu geäußert, welche Auswirkungen eine Verlegung des Renteneintritts über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus zur Erlangung eines erhöhten Rentenanspruchs auf die Bestimmung des Besteuerungsanteils der Rente hat.

Der Fall:

Der Kläger war Mitglied in einem berufsständischem Versorgungswerk und vollendete im Oktober 2009 das 65. Lebensjahr. Gemäß Satzung hatten Mitglieder wie der Kläger ab Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf lebenslange Altersrente. Die Satzung sieht neben einem vorzeitigen Bezug frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres auch eine Aufschubmöglichkeit für den Bezug der Altersrente um längstens 36 Monate nach Erreichen der Altersgrenze vor. Bei vorzeitigem Bezug werden Abschläge und bei späterem Bezug Zuschläge fällig. Auf Antrag des Klägers wurde der Beginn der Rentenzahlung um den höchstmöglichen Zeitraum von 36 Monaten hinausgeschoben und durch den Versorgungsträger entsprechend bestätigt. Im Aufschubzeitraum leistete der Kläger weiterhin Beiträge. Sein Rentenanspruch erhöhte sich um einen Zuschlag von 21,5 %.

Das Finanzamt unterstellte einen Rentenbeginn im Jahr 2012, also nach dem Ende der Aufschubzeit, und setzte gemäß Tabelle im Einkommensteuerbescheid 2016 einen Besteuerungsanteil von 64% und damit einen steuerfreien Anteil von 36% fest. Der Kläger argumentierte daraufhin, dass sich seiner Ansicht nach der Besteuerungsanteil auf 58% und nicht auf 64% belaufe, da er schon im Jahr 2009 Anspruch auf Altersrente hatte und nur der tatsächliche Rentenbeginn hinausgeschoben worden sei. Er hätte die Rente bereits mit Alter 65 in der bis dahin erdienten Höhe erhalten und dieser Betrag wäre sogleich zur Erhöhung der Rentenansprüche zur Verfügung gestellt worden. Entsprechend sei der Rentenbeginn bereits im Jahr 2009 mit Eintritt des Anspruchs auf Rentenzahlung eingetreten.

Die Entscheidung:

Der Bundesfinanzhof wies mit Urteil vom 31.08.2022 die Klage ab. Der Besteuerungsanteil bleibt damit bei 64% aufgrund des tatsächlichen Rentenbeginns im Jahr 2012. Als Rentenbeginn gilt der Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs der aufgeschobenen Altersrente.

Die Begründung:

Schon vor Inkrafttreten des AltEinkG war die Höhe des damals für die Rentenbesteuerung maßgebenden Ertragsanteils vom „Beginn der Rente“ abhängig und in einer ähnlichen Tabelle wie aktuell geregelt.

Hierzu hatte der BFH seinerzeit entschieden, dass als „Beginn der Rente“ der Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruchs, also die Erfüllung der Voraussetzungen, anzusehen ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aus der Satzung des Versorgungswerks nicht entnehmen, dass bei einem aufgeschobenen Rentenbeginn die Rente schon mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu laufen beginnt. Die Satzung sieht sogar eindeutig vor, dass auf Antrag der Beginn der Rentenzahlung über die Altersgrenze hinausgeschoben wird. Dies stellt nicht nur eine Fälligkeitsregelung, sondern vielmehr eine Bestimmung, die die Entstehung des Anspruchs betrifft, dar. Damit ist der satzungsrechtliche Begriff des „Beginns der Rentenzahlung“ als „Rentenbeginn“ i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG anzusehen. Übrigens gilt der Besteuerungsanteil für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs, wobei der steuerfreie Teil der Rente grundsätzlich im Jahr des Rentenbeginns als Nominalbetrag festgeschrieben wird und dann für die gesamte Laufzeit der Rente gilt.

Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber mit der Typisierung verfolgte Vereinfachungseffekt verloren ginge, wenn entsprechend dem Begehren des Klägers unterschiedliche Besteuerungsanteile für die bis 2009 und in den Jahren 2010 bis 2012 erdienten Rententeilbeträge anzusetzen wären. Auch bei einem vorgezogenen Renteneintritt wird auf das Jahr abgestellt, in dem die entsprechenden Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Rente erfüllt sind. Da diese Renten zu einem früheren Zeitpunkt beginnen, ist auch der für dieses frühe Renteneintrittsjahr festgelegte, geringere Besteuerungsanteil anzusetzen.

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts wurde vom BFH keine Bindungswirkung eines einmal seitens des Finanzamts ermittelten steuerfreien Teils der Rente gesehen. Für den Fall, dass das Finanzamt einen Rentenfreibetrag ermittelt, kann dieser somit bei falscher Ermittlung später noch angepasst bzw. korrigiert werden.

Fazit aus der Entscheidung ist, dass man bei der Wahl des Rentenbeginns nicht nur die reine künftige Leistungshöhe, sondern auch die damit verbundene steuerliche Behandlung nach Rentenbeginn im Blick behalten sollte.

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