SLPM - HILFT WEITER! Nachweisgesetz und Arbeitgeberpflichten (27.06.2022)

Der Deutsche Bundestag hat am 23.06.2022 in seiner 44. Sitzung in 2. und 3. Beratung  
das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales beschlossen. Dadurch ändern sich voraussichtlich ab dem 01.08.2022 auch die  
Arbeitgeberpflichten in der betrieblichen Altersversorgung (bAV), was die Dokumentation der Arbeitsbedingungen angeht.

Das Nachweisgesetz (NachwG) enthielt bereits vor der aktuellen Neufassung Pflichten des Arbeitgebers zur Dokumentation der wesentlichen Inhalte und Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, zu denen auch die bAV gehört. Bislang war die Aushändigung eines schriftlichen Arbeitsvertrages innerhalb von einem Monat ab Beschäftigungsbeginn ausreichend, wenn dieser Vertrag die entsprechenden Angaben enthielt. Die Pflicht, auch über die im Unternehmen bestehende bAV zu informieren, ergab sich bislang aus § 2 Abs. 1 Nr. 6 (Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts und seiner Bestandteile) und Nr. 10 (Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen) NachwG a.F. Jeder Arbeitgeber war daher schon seit Mitte der 90er Jahre (Inkrafttreten des NachwG) gehalten, in Arbeitsverträgen auf die bAV hinzuweisen und Versorgungsregelungen zur Einsichtnahme vorzuhalten bzw. auszuhändigen. Es war also seit jeher sinnvoll, eine Versorgungsordnung zu haben. 

Das Nachweisgesetz in seiner neuen Fassung enthält u.a. eine andere Fristenregelung und ist nunmehr bußgeldbewährt. Arbeitgeber, die bAV anbieten, müssen folgendes beachten: 

Bei neuen (ab dem 01.08.2022 begründeten) Arbeitsverhältnissen muss spätestens am ersten Arbeitstag über die arbeitgeberfinanzierte bAV in schriftlicher Form informiert werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 NachwG n.F.); das kann auch durch einen Hinweis auf entsprechende kollektive Regelungen geschehen. Spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn müssen Name und Anschrift eines externen Versorgungsträgers schriftlich mitgeteilt werden und die einschlägigen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen benannt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 und 15 NachwG n.F.).  

Da Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungs-Unternehmen gesetzlich verpflichtet sind, die Versorgungsberechtigten über ihren Namen und Anschrift zu informieren, ergibt sich diesbezüglich nur im Durchführungsweg Unterstützungskasse eine neue Informationspflicht des Arbeitgebers. Es ist ausreichend, wenn diese Angaben im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung enthalten sind.

Änderungen sind den Arbeitnehmern spätestens am Tag ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen (§ 3 Satz 1 NachwG n.F.). Dies gilt nicht, sofern sich Gesetze, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen ändern!  

Bei bereits vor dem 01.08.2022 bestehenden Arbeitsverhältnissen muss spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Aufforderung durch den Arbeitnehmer über die arbeitgeberfinanzierte bAV in schriftlicher Form informiert werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 5 NachwG n.F.). Spätestens einen Monat nach der Aufforderung müssen Name und Anschrift eines externen Versorgungsträgers schriftlich mitgeteilt werden und die einschlägigen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen benannt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 und 15 NachwG i.V.m. § 5 n.F.). Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Informationspflichten schon durch frühere Niederschriften erfüllt hat oder der Arbeitsvertrag die erforderlichen Angaben bereits enthält! 

Verstöße gegen das Nachweisgesetz in seiner neuen Fassung sind ordnungswidrig und können mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 € geahndet werden. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Ein Verstoß führt nicht zwingend zu einem Bußgeld. Darüber hinaus wäre für die Höhe des Bußgeldes zu bewerten, wie schwer der Verstoß wiegt (Einzelfall oder wiederholte Nichtbeachtung, unvollständige oder gar keine Information, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, …). Eine erstmalige, „versehentlich“ unvollständige Information führt aller Voraussicht nach nicht zu einem Bußgeld.

Für alle Arbeitgeber, die bisher bereits transparent mit ihrem bAV-Angebot umgegangen sind, ändert sich durch das neue Nachweisgesetz wenig. Verweist ein schriftlicher Arbeitsvertrag auf die einschlägigen Versorgungsregelungen, sind alle Pflichten sowohl in bestehenden als auch in neuen Arbeitsverhältnissen zum größten Teil erfüllt. 

Praxis-Tipp: Erstellung einer Versorgungsordnung und Verweis im Arbeitsvertrag auf diese VO! 

Wir unterstützen Sie in allen Fragen rund um die betriebliche Altersversorgung, bei der Konzeption einer Versorgungsordnung und in Fragen des NachwG bezogen auf die bAV: SLPM-Beratung@swisslife.de




PDF - Download

Ausdrucken

Archiv