BMF-Schreiben vom 12.08.2021 zur steuerlichen Förderung der bAV (26.09.2022)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat 2021 seine Verwaltungsanweisungen zur steuerlichen Förderung der bAV neu gefasst. Das BMF-Schreiben vom 12.08.2021 ersetzt das entsprechende BMF-Schreiben vom 06.12.2017 (ergänzt durch Schreiben vom 08.08.2019). Wichtige aktuelle Ergänzungen und Klarstellungen der bisherigen Regelungen sind insbesondere in den folgenden Randnummern enthalten:

  • §  Rn. 3a ff. zum Vorliegen einer bAV durch Absicherung des Invaliditätsrisikos:

Eine Invaliditätsabsicherung wird grds. auch dann steuerlich anerkannt, wenn der Leistungsfall nicht zusätzlich daran geknüpft ist, dass der Arbeitnehmer (AN) tatsächlich durch den Eintritt der Invalidität in seiner Berufsausübung beeinträchtigt ist. Ebenso steuerlich anerkannt wird die sog. ‚Grundfähigkeitenversicherung‘, d.h. auch der Verlust einer Grundfähigkeit führt zu einer Invalidisierung.

Folgen für die Praxis und Bedeutung für bAV-Produkte: Absicherung nicht-berufsbezogener Invalidität über bAV ist steuerlich anerkannt. Die Grundfähigkeitenversicherung erhöht den Spielraum der Arbeitgeber für ein zielgenaues bAV-Vorsorgeangebot.

 

  • §  Rn. 26a i.V.m. Rn. 111a zur steuerlichen Förderfähigkeit von VwL(-Erhöhungsbeiträgen):

Für bAV im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendete vermögenswirksame Leistungen (VwL) und auch Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers (höherer bAV-Beitrag statt bisherigem VwL-Zuschuss) in versicherungsförmige Durchführungswege fallen in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 63 EStG, erfüllen jedoch nicht die (Förder-)Voraussetzungen des § 100 EStG.

Folgen für die Praxis: VwL-Erhöhungsbeiträge sind grds. nicht förderfähig nach § 100 EStG [ACHTUNG: teils wieder geändert durch Rn. 111 des BMF-Schreibens v. 18.03.2022].

 

  • §  Rn. 131 zur Begrenzung der Förderung nach § 100 EStG in § 100 Abs. 2 Satz 2 EStG:

Die Begrenzung der Fördermöglichkeit zusätzlicher Arbeitgeberbeiträge auf Basis des Referenzjahres 2016 greift auch, wenn in 2016 für den Arbeitnehmer eine arbeitgeberfinanzierte bAV geleistet wurde, dieser dann aus dem Arbeitsverhältnis ausschied und in den Folgejahren wieder eingestellt wurde.

Folgen für die Praxis: Die Fördervoraussetzungen des § 100 EStG bleiben in Übergangsfällen komplex.

 

  • §  Rn. 148a zur Beitragsaufstockung infolge des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses (§ 1a Abs. 1a BetrAVG):

Die Beitragsaufstockung damit verbundene Leistungserhöhung gilt nicht als Neuvertrag, also keine „Novation“.

Folgen für die Praxis: Wichtige Klarstellung für die Frage der Steuerpflicht in der Leistungsphase gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

  • §  Rn. 41a zum Verzicht auf die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG durch den Arbeitnehmer zur Nutzung des Sonderausgabenabzugs und der Rieser-Förderung in Rahmen der bAV:

Auf die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 63 EStG kann nur bis zur Höhe des gesetzlichen Entgeltumwandlungsanspruchs (§ 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) verzichtet werden (i.H.v. 4% der BBG) und wenn dieser tatsächlich besteht.

Folgen für die Praxis: Die Klarstellungen zur Riester-bAV sind zu begrüßen. Der Entgeltumwandlungsanspruch als Voraussetzung für die „Riester-bAV“ schließt jedoch – neben freiwillig Versicherten und angestellten Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke (meist GRV-befreit) – auch Minijobber(-innen) von der Riester-bAV aus, die nicht pflichtversichert sind, obwohl die Zulagenförderung für diese oft ideal ist und in der bAV lukrativer sein kann als privat (z.B. aufgrund von Kollektivrabatten u.a.).

 

  • §  Rn. 56 zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 66 EStG:

Es liegt kein „steuerschädlicher Gesamtplan“ vor, wenn zunächst der Past Service der Pensionszusage ausgelagert wird, und dann - typischerweise bei Renteneintritt - die zwischenzeitlich erdienten Anwartschaften (Future Service).

Folgen für die Praxis: Wichtige Klarstellung zur zulässigen (stufenweisen) Auslagerung von Pensionszusagen.

 

  • §  Rn. 63 (bzw. Rn. 172a) zur Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 55c S. 2 Buchst. a EStG:

Bei einem Anbieterwechsel für bestehende Anwartschaften aus versicherungsförmigen Durchführungswegen (ohne Arbeitgeberwechsel!) stehen aufgrund rechtlicher Vorgaben des aufnehmenden Versorgungsträgers zwingende Änderungen der Rahmenbedingungen der Versorgung der steuerfreien Übertragung nicht entgegen.

Folgen für die Praxis: Wichtige Klarstellung zu dieser – wegen der vielen Unklarheiten – in der Praxis noch selten genutzten Steuervorschrift [Hinweis: es besteht kein einseitiger Anspruch von Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer auf Anbieterwechsel; dies funktioniert grds. nur einvernehmlich!].


Bitte beachten Sie im Zusammenhang mit den o.g. Ausführungen unsere nächste Top News zu den Korrekturen/Klarstellungen zum BMF-Schreiben vom 12.08.2021 durch das BMF-Schreiben vom 18.03.2022!

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