AGB

1. Geltungsbereich
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching b. München, (SLPM) gelten für alle Verträge zwischen SLPM und dem Vertragspartner (Auftraggeber) über Dienstleistungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
1.2. Das Dienstleistungsangebot von SLPM umfasst u.a. (nicht abschließend): versicherungsmathematische Bewertungen und Prüfungen, Erstellung von versicherungsmathematischen Gutachten und Berechnungen, Rechtsberatung zur betrieblichen Altersversorgung (Stellungnahmen, Prüfung und Konzeption von Vertragstexten und Dokumenten zur betrieblichen Altersversorgung, außergerichtliche Vertretung), Administration und Betreuung von betrieblichen Versorgungssystemen, Durchführung von Schulungen und Seminaren zur betrieblichen Altersversorgung. Inhalt und Umfang der geschuldeten Dienstleistungen ergeben sich ausschließlich aus der Vereinbarung mit dem Auftraggeber. SLPM behält sich vor, das Dienstleistungsangebot einzuschränken, zu ändern oder einzustellen. Aus der ordentlichen Kündigung einer Vertragsbeziehung und der Einstellung eines Dienstleistungsangebots für die Zukunft können gegenüber SLPM keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden.
1.3. Die Regelungen zur Haftungsbegrenzung (Abschnitt 8) gelten auch gegenüber Dritten, die in der Sphäre des Auftraggebers unmittelbar oder mittelbar von der Vertragserfüllung durch SLPM berührt werden.

2. Umfang und Ausführung des Auftrags
2.1. Gegenstand jeder Beauftragung ist das Erbringen der vereinbarten Dienstleistungen, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Erfolg.
2.2. Angebote von SLPM über konkrete Dienstleistungen können innerhalb von 4 Wochen ab Erstellung des Angebots angenommen werden. Danach endet die Bindungswirkung des Angebots. Honorartabellen und allgemeine Dienstleistungsübersichten mit Honorarangaben stellen kein verbindliches Angebot dar.
2.3. Jeder Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung – insbesondere Eigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit, Unabhängigkeit und Verschwiegenheit – ausgeführt. SLPM ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Mitarbeiter und technischer Ressourcen der Swiss Life-Gruppe sowie datenverarbeitender Unternehmen zu bedienen.
2.4. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
2.5. SLPM ist berechtigt, die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, Daten und Einschätzungen als richtig und vollständig zugrunde zu legen, wird den Auftraggeber aber auf festgestellte Unrichtigkeiten oder Widersprüche hinweisen.
2.6. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der überlassenen Informationen ist nur dann Bestandteil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
2.7. Ändert sich die Rechtslage nach Beendigung der beratenden oder gutachterlichen Tätigkeit, so ist SLPM nicht verpflichtet, den Auftraggeber darauf oder auf sich daraus ergebende Folgen in Bezug auf den Auftragsgegenstand hinzuweisen.

3. Aufklärungs- und Informationspflichten des Auftraggebers
3.1. Es obliegt dem Auftraggeber, SLPM rechtzeitig, vollständig, korrekt und unentgeltlich mit allen für den Auftrag notwendigen und bedeutsamen Informationen zu versorgen. Dies gilt auch ohne besondere Aufforderung sowie für die gesamte Dauer der Tätigkeit der SLPM.
3.2. Auf Verlangen von SLPM hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Informationen in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

4. Berichterstattung und mündliche Auskünfte
Fasst SLPM die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich oder in Textform zusammen, so sind aus Anlass des Auftrags gegebene (fern)mündliche Erklärungen und Auskünfte unverbindlich. Bei Prüfungsaufträgen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich oder in Textform erstattet. (Fern)mündliche Auskünfte von Mitarbeitenden der SLPM sind stets unverbindlich. Allgemeinzugänglich zur Verfügung gestellte Informationen (Homepage, Newsletter, etc.) stellen keine Beratungsleistung dar und begründen keine Haftung von SLPM.

5. Schutz des geistigen Eigentums
5.1. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von SLPM erstellten Gutachten, Berichte, Versorgungs- und Geschäftspläne, Entwürfe, Analysen und Berechnungen aller Art nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.
5.2. Die Nutzungsrechte an den Leistungen im Sinne von Abschnitt 5.1 gehen erst nach vollständiger Bezahlung und nur im vertraglich vereinbarten Umfang auf den Auftraggeber über. Dies gilt insbesondere für die Verwendung der Ergebnisse versicherungsmathematischer Berechnungen im Geschäftsbericht oder Jahresabschluss des Auftraggebers und die Nutzung der Kurztestate zur Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage für den PSVaG.
5.3. Verstöße gegen Abschnitt 5.2 verpflichten den Auftraggeber zu Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Vergütung. Bereits auf den Auftrag geleistete Zahlungen werden angerechnet.

6. Weitergabe von beruflichen Äußerungen
6.1. Die Weitergabe beruflicher Äußerungen von SLPM (Berichte, Gutachten, …) an Dritte bedarf der Zustimmung von SLPM, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
6.2. Die Verwendung beruflicher Äußerungen von SLPM zu Werbezwecken ist unzulässig, ein Verstoß berechtigt SLPM zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.

7. Mängelbeseitigung
7.1. Der Auftraggeber hat zunächst nur Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel; bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann er auch Minderung verlangen oder, falls die erbrachte Leistung in Folge des Fehlschlagens der Nachbesserung ohne Interesse für ihn ist, vom Vertrag zurücktreten. Ist der Auftrag nicht von einem Unternehmer (Person, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, unabhängig davon, ob die erbrachte Leistung in Folge des Fehlschlagens der Nachbesserung ohne Interesse für ihn ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Abschnitt 8.
7.2. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abschnitt 7.1 Satz 1 verjähren hinsichtlich offensichtlicher Mängel mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem SLPM die berufliche Leistung erbracht und der Auftraggeber die Leistung abgenommen hat, bei nicht offensichtlichen Mängeln mit Ablauf von sechs Monaten seit der Entdeckung des Mangels. Dies gilt nicht hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel, wenn der Auftraggeber nicht Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.
7.3. Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten, …) von SLPM enthalten sind, können jederzeit von SLPM auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung von SLPM enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen SLPM, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber von SLPM möglichst vorab zu hören.

8. Haftung
8.1. Die Haftung von SLPM und ihren Mitarbeitenden ist – unbeschadet der Regelungen in Abschnitt 8.2 und 8.3 – bei einem leicht fahrlässig verursachten, einzelnen Schadensfall auf 250.000 € für die Tätigkeit als zugelassener Rentenberater und auf 1.000.000 € für die Tätigkeit als Versicherungsmathematiker (bAV) begrenzt, sofern es sich nicht um einen Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Als einzelner Schadensfall gelten sämtliche Verstöße, die bei einer Prüfung oder sonstigen einheitlichen Leistung (fachlich als einheitliche Leistung zu bewertende, abgrenzbare berufliche Tätigkeit) begangen werden. SLPM haftet für einen Schaden, der einem Auftraggeber im Rahmen mehrerer gleichartiger Prüfungen oder gleichartiger einheitlicher Leistungen aufgrund mehrerer auf dem gleichen Fehler beruhender Verstöße entstanden ist, nur bis zu einer Höhe von 1.000.000 € für die Tätigkeit als zugelassener Rentenberater und von 2.000.000 € für die Tätigkeit als Versicherungsmathematiker (bAV), ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden durch Verstöße in einem Jahr oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren verursacht worden ist.
8.2. Falls nach Auffassung des Auftraggebers das voraussichtliche Vertragsrisiko einen Betrag von 250.000 € nicht unerheblich übersteigt, ist SLPM auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, im Rahmen der Möglichkeit einer Höherversicherung dem Auftraggeber bei Auftragsübernahme eine höhere Haftungssumme anzubieten. Gelangt SLPM zu einer solchen Auffassung, so unterliegt sie derselben Verpflichtung. Die Erhöhung der Haftungssumme kann mit einer Erhöhung der Vergütung verbunden werden.
8.3. Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten nicht hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel, wenn der Auftraggeber nicht Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
8.4. SLPM haftet nur für Tätigkeiten, die auf Basis eines konkreten Einzelauftrags gegen Honorar oder im Rahmen einer laufend zu zahlenden Vergütung erbracht werden.

9. Prüfungsvermerke
9.1. Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch SLPM geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Berichtes bedarf, auch wenn eine Veröffentlichung nicht stattfindet, der schriftlichen Einwilligung von SLPM. Hat SLPM einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch SLPM durchgeführte Prüfung nur mit schriftlicher Einwilligung von SLPM und mit dem von ihr genehmigten Wortlaut zulässig.
9.2. Widerruft SLPM den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen von SLPM den Widerruf bekannt zu geben.

10. Schweigepflicht und Datenschutz
10.1. SLPM und ihre Mitarbeitenden sind nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber SLPM von dieser Schweigepflicht entbindet.
10.2. SLPM darf Berichte, Gutachten und sonstige Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
10.3. SLPM ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags zu verarbeiten oder durch auf alle einschlägigen Datenschutzvorschriften verpflichtete Dritte verarbeiten zu lassen.

11. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von SLPM angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt er eine ihm nach Abschnitt 3 oder sonst obliegende Mitwirkung, so ist SLPM zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn sie dem Auftraggeber zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt und für den Fall der Nichterfüllung die fristlose Kündigung angedroht hat. Unberührt bleibt der Anspruch von SLPM auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, auch dann, wenn SLPM vom Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

12. Vergütung
12.1. SLPM hat neben ihrer Gebühren- und Honorarforderung Anspruch auf Vergütung ihrer Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. SLPM kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen, es sei denn, bei dem rückständigen Teil handelt es sich um einen verhältnismäßig geringfügigen Teil der Vergütung.
12.2. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von SLPM auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

13. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
13.1. SLPM bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrags ihr übergebenen und von ihr selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel in elektronischer Form mindestens zehn Jahre auf. Für personenbezogene Daten gelten die internen Aufbewahrungs- und Löschungsfristen auf Basis der gesetzlichen Regelungen.
13.2. Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat SLPM auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen SLPM und den Auftraggeber und für Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. SLPM kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, digitale Kopien zurückbehalten.

14. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1. Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.
14.2. Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Firmensitz von SLPM.
14.3. Im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen liegt, soweit gesetzlich zulässig, der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis bei den Gerichten am Firmensitz von SLPM.

Garching b. München, 24.10.2023  

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