Transferverluste im Versorgungsausgleich

Der Bundesgerichtshof konkretisiert in seinem Beschluss vom 24.3.2021 (XII ZB 230/16) die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Vermeidung von Transferverlusten bei der externen Teilung von rückstellungsfinanzierten Versorgungsanrechten.

Lassen sich die Ehegatten scheiden, sind die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften hälftig zu teilen. Das betrifft insbesondere Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung. Das Gesetz sieht vom Grundsatz her die interne Teilung (im jeweiligen Versorgungssystem) und als Ausnahme die externe Teilung (Überführung des Wertes der Anwartschaft zu einem anderen Versorgungsträger) vor. Bis zu bestimmten Wertgrenzen kann der Arbeitgeber einseitig eine externe Teilung der bei ihm bestehenden Versorgungsanwartschaften verlangen.

Problematisch wird die externe Teilung aus Sicht des ausgleichsberechtigten Ehegatten, wenn der von ihm gewählte Versorgungsträger mit einem niedrigeren Rechnungszins arbeitet, als für das zu teilende Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten zur Anwendung kommt. Dann unterscheiden sich die im Alter erreichbaren Leistungen zum Teil erheblich und eine interne Teilung wäre für den Ausgleichsberechtigten deutlich günstiger.

Hauptanwendungsfall der externen Teilung sind unmittelbare Versorgungszusagen (Direkt-/Pensionszusage) des Arbeitgebers, bei deren Teilung im Versorgungsausgleich bis zu einem Ausgleichswert in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2021: 85.200 €) einseitig vom Arbeitgeber die externe Teilung verlangt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26.5.2020 (1 BvL 5/18) Vorgaben gemacht, wie die Transferverluste zu begrenzen bzw. zu vermeiden sind, um eine gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften sicherzustellen. Kernaussagen waren u.a., dass Transferverluste von mehr als 10 % nicht verfassungskonform sind, der Arbeitgeber aber auch nicht mit höheren Ausgleichszahlungen belastet werden darf. Führt eine externe Teilung zu höheren Verlusten, kann der Arbeitgeber diese durch zusätzliche Zahlungen ausgleichen (dann wäre der Versorgungsausgleich für ihn nicht aufwandsneutral) oder es erfolgt doch eine interne Teilung des Anrechts.

Der Bundesgerichtshof hatte nun erstmals in einer Entscheidung Gelegenheit, diese Vorgaben umzusetzen und für die Praxis zu konkretisieren.

In dem Scheidungsverfahren waren Betriebsrentenansprüche des Ehemannes aus einer Direktzusage zu teilen. Der Grenzwert für die externe Teilung war nicht überschritten und der Arbeitgeber verlangte die externe Teilung. Für die Ermittlung des Ausgleichswertes wurde ein Rechnungszins von 6 % zugrunde gelegt. Die Ehefrau verlangte die interne Teilung und hielt den Rechnungszins für zu hoch angesetzt.

Relevant für die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes war nun, welcher Vergleichsmaßstab für die Ermittlung der Transferverluste heranzuziehen ist und wie das Familiengericht an die entsprechenden Informationen für den Vergleich kommen kann.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte hat die Wahl zwischen verschiedenen Zielversorgungen. Ohne gesonderte Prüfung durch das Familiengericht sind hier immer die versicherungsförmigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) sowie die gesetzliche Rentenversicherung und die Versorgungsausgleichskasse zulässig.

Da die Auswahlentscheidung nicht ausschlaggebend dafür sein kann, ob es zu verfassungsrechtlich unzulässigen Transferverlusten kommt oder nicht, muss für den Vergleich laut BGH diejenige Zielversorgung herangezogen werden, die regelmäßig die höchsten Leistungen gewährt. Aktuell ist dies nach Ansicht des Gerichts die gesetzliche Rentenversicherung. Die bei Einzahlung des Ausgleichswert in die gesetzliche Rentenversicherung zu erwartende Rente ist also zu vergleichen mit dem Rentenanspruch, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte bei einer fiktiven internen Teilung des Versorgungsanrechtes zu erwarten hätte. Problem dabei ist, dass der Arbeitgeber als Versorgungsträger gesetzlich nicht zur Auskunft über diese fiktive Rente verpflichtet ist. Der BGH wendet die Auskunftsvorschriften auf diesen Fall analog an, sodass die Familiengerichte die entsprechenden Auskünfte dennoch einfordern können.

Da die Möglichkeit der externen Teilung von der Höhe des Ausgleichswertes abhängig ist, erfahren auch die diesen beeinflussenden Faktoren eine erhöhte Aufmerksamkeit, namentlich der Rechnungszins. Die Abzinsung mit einem höheren Zinssatz führt zu einem geringeren Ausgleichswert, der dann häufiger die externe Teilung gestattet. In der Regel gilt der Zinssatz, der auch der handelsrechtlichen Bewertung der Pensionsverpflichtungen zugrunde gelegt wird. Abgestellt wird dabei immer auf das Eheende. Bis zur Reform des handelsrechtlichen Bilanzierungsrechts 2009 wurde überwiegend die steuerliche Bewertung auf Basis des gesetzlich festgeschriebenen Zinssatzes von 6 % auch in der Handelsbilanz übernommen. Seither ist für die Handelsbilanz ein eigener Zins anzuwenden, der orientiert am durchschnittlichen Marktzins kontinuierlich sinkt, was die Ausgleichswerte erhöht.

Der BGH hat in seinem Beschluss bestätigt, dass bei einem Eheende vor der Änderung der handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften der steuerliche Zinssatz verwendet werden kann und in allen anderen Fällen nunmehr die tatsächliche handelsrechtliche Bewertung maßgeblich ist.

Insgesamt hilft die aktuelle Entscheidung des BGH der Praxis in wesentlichen Bereichen bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die externe Teilung im Versorgungsausgleich. Die Problematik der Transferverluste, die erst durch die anhaltende Niedrigzinsphase Bedeutung erlangt hat, ist so vielfach entschärft. Ungeachtet dessen bleibt der Versorgungsausgleich ein forderndes Thema.

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