Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) nach § 100 EStG - Weiterer Anstieg des Fördervolumens in 2022 (23.11.2023)

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde ab 2018 ein Förderbetrag zur bAV für Geringverdiener eingeführt. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, den Arbeitgebern (zusätzlich zur bAV-Förderung gemäß § 3 Nr. 63 EStG) eine weitere geförderte Vorsorgeoption für ihre Arbeitnehmer anzubieten. Seit 01.08.2020 sind durch eine Anhebung der Gehaltsgrenzen mehr Arbeitnehmer von der Zuschussberechtigung erfasst.

Das Statistische Bundesamt, Wiesbaden (Destatis) hat in der Pressemitteilung Nr. 384 vom 13. August 2021 die Entwicklung der bAV-Förderung dargelegt (Auswertung der Statistik der Lohnsteueranmeldungen aller Arbeitgeber in Deutschland). Nachfolgend wurde die Auswertung um die Daten der Lohnsteuerstatistik des Jahres 2020 ergänzt.

Gemäß der Destatis Pressemitteilung betrug das bAV-Fördervolumen des Staates im Jahr 2020 175,5 Millionen Euro und hat sich damit nahezu verdoppelt (2019: 89,1 Millionen Euro). Im Jahr 2022 hat sich dieser Förderbetrag abermals erhöht auf 201,7 Mio. Euro.

Der staatliche Zuschuss wurde zuletzt von ca. 94 Tsd. Arbeitgebern (2020: 82 Tsd.) in Deutschland für über 1,06 Mio. Beschäftigte (Geringverdiener) genutzt. Damit stiegt die Nutzung der Fördermaßnahme auf 4,7 % an (2020: 4,2 %; 2019: 3,4 %).

Auch der durchschnittliche Förderbetrag an einen Geringverdiener hat sich erhöht auf 191 Euro (2020: 171 Euro; 2019: 120 Euro). Die erhöhte Nutzung dieser Fördermaßnahme ist bei allen Betriebsgrößen feststellbar.

Großbetriebe (ab 251 Arbeitnehmern) verzeichnen erneut den größten Zuwachs im Fördervolumen (Anstieg von 120,6 Mio. Euro auf 137,6 Mio. Euro in 2022) und den höchsten Förderbetrag mit durchschnittlich 215 Euro (2020: 190 Euro) pro gesetzlich definiertem Geringverdiener. Der durchschnittliche Förderbetrag in Kleistbetriebe (bis 10 Beschäftigte) betrug zuletzt 116 Euro. Dort ist auch der höchste Zugang an Arbeitgebern zu verzeichnen (auf jetzt 49.761 Arbeitgeber).

Insgesamt bezogen auf alle deutschen Arbeitgeber, die in der Lohnsteueranmeldestatistik geführt werden, beteiligten sich 3,6 % von 1,4 Mio. Kleinstbetriebe an der bAV-Förderung für Geringverdiener. Bei den Kleinbetrieben (11 bis 50 Beschäftigte) sind es 6,5 % (von fast 500 Tsd. Arbeitgebern), 9,0 % bei den Mittelbetrieben (mit 51 bis 250 Beschäftigten; nahezu 101 Tsd. Arbeitgebern) und bei Großbetrieben 15,3 % (von mehr als 23 Tsd. Arbeitgebern).

Zwar sind die Beteiligungsquoten im fünften Jahr der Förderung nochmals angestiegen, jedoch liegen diese insgesamt auf niedrigem Niveau. Ziel sollte eine weitere Steigerung sein, damit mehr (geringverdienende) Beschäftigte sich eine verbesserte Altersvorsorge mit Hilfe des Arbeitgebers aufbauen können.

Die steuerliche Förderung kann genutzt werden, wenn das monatliche Einkommen des Arbeitnehmers die für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum geltende Entgeltgrenze des § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG (derzeit monatlich 2.575 EUR) nicht übersteigt und die sonstigen Voraussetzungen des § 100 EStG vorliegen. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mindestens 240 EUR jährlich für eine versicherungsförmige bAV aufwendet. Förderfähig sind somit die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, soweit der Tarif vorsieht, dass die Abschlusskosten des Vertrages über die gesamte Laufzeit verteilt werden.

Der Arbeitgeberbeitrag wird zu 30 % staatlich gefördert (aktuell bis höchstens 288 Euro p.a.). Der Förderbetrag kann in der Lohnsteueranmeldung für den Lohnzahlungszeitraum, in dem die Beitragszahlung erfolgt, von der an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführenden Lohnsteuer abgezogen werden bzw. wird von diesem erstattet. Die geförderten Beiträge sind gesondert vom Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung zu melden und über die Förderung hinausgehenden Beiträge kann der Arbeitgeber als Betriebsausgabe geltend machen.

Falls das monatliche Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers die für den Lohnzahlungszeitraum geltende Entgeltgrenze des § 100 EStG überschreitet, wird die weiteren Beitragszahlungen steuerlich gemäß § 3 Nr. 63 EStG behandelt. Gleiches gilt, wenn der Jahresbeitrag den maximal geförderten Beitrag (960 EUR) übersteigt. Auch wenn die Anwendung des § 100 EStG nicht das § 3 Nr. 63 EStG-Fördervolumen berührt, bleibt die Grenze der Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge unverändert bei maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze. Arbeitgeberfinanzierte Beiträge werden dabei weiterhin vorrangig behandelt.

SLPM unterstützt Sie in allen rechtlichen und versicherungsmathematischen Fragen rund um die betriebliche Altersversorgung. 

Sprechen Sie uns an:

SLPM-Beratung@swisslife.de

PDF-Download

Ausdrucken

Archiv