Neues zur Insolvenzsicherung über CTA

CTA als insolvenzfestes Gestaltungsinstrument zur Sicherung von bAV-Zusagen mit Abstufung(-smöglichkeit) vom BAG bestätigt 

und CTA mit Absicherung von Anpassungsverpflichtungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG (BAG-Urteil vom 22.9.2020, 3 AZR 303/18)

In einem richtungsweisenden Urteil hat das BAG am 22.09.2020 erstmals ausdrücklich die Gelegenheit gehabt (und zu Lasten des klagenden PSVaG auch genutzt), die grundsätzliche Insolvenzfestigkeit von CTA-Modellen zur Sicherung von bAV-Ansprüchen zu bestätigen 
[Hinweis: CTA treten typischerweise in Form der doppelseitigen Treuhand auf: Zwischen dem Unternehmen/Arbeitgeber und dem Treuhänder besteht eine Treuhandabrede, die Verwaltungstreuhand (meist Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB); Im Verhältnis zwischen Treuhänder und versorgungsbegünstigtem Arbeitnehmer besteht eine Sicherungstreuhand].

In dem Urteil traf das BAG zudem weitere entscheidende Aussagen zum möglichen Regelungsinhalt betreffender Treuhandabreden. So könne die Sicherung der Versorgungsansprüche über das CTA abgestuft - wie hier durch vorrangige Sicherung der nicht vom PSVaG gesicherten Ansprüche (sog. „Exzedenten“, in diesem Fall künftige, in ihrer Höhe nicht fest zugesagte Rentenanpassungen) – erfolgen.  Die Absicherung von Rentensteigerungen könne ausschließlich für den Insolvenzfall vorgesehen sein. Zudem sei in Treuhandabreden zulässigerweise vereinbar, dass der Erfüllungsanspruch des versorgungsbegünstigten Arbeitnehmers (gegen das CTA) durch den Insolvenzeintritt aufschiebend bedingt sei.


 

Das BAG nannte hierzu zwei Hauptargumente: a) den eine Pensionszusage erteilenden Arbeitgeber träfen außer der gesetzlichen Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG keine weiteren Sicherungspflichten; und b) die Möglichkeit des PSV gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG, die entsprechenden Sicherungen an sich zu ziehen, stelle nur eine Ausgleichsoption dar, auf die er jedoch keinen gesetzlichen Anspruch habe.
 

FAZIT: Das Urteil schafft in der Praxis Rechtssicherheit, insbesondere bzgl. der Insolvenzfestigkeit von CTA als solchen (jetzt ausdrücklich bestätigt), sowie bzgl. des Konstrukts der abgestuften - bzw. auf den Insolvenzfall aufschiebend bedingten - Sicherung(-smöglichkeit). Allerdings wirft es (in der Begründung der Rechtswegzuständigkeit) die (überwiegend verneinte) Frage der Einordnung von CTA als Sozialeinrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG (mit Folge der Mitbestimmungspflicht) neu auf.

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