BMF-Schreiben vom 18.03.2022 als Anpassung des BMF-Schreibens vom 12.08.2021 zur steuerlichen Förderung der bAV (24.10.2022)

Durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) werden Anpassungen und Korrekturen des BMF-Schreibens vom 12.08.2021 zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) vorgenommen.

Wichtige ausgewählte Randziffern/Aussagen des BMF-Schreibens (Änderungen im Vergleich zum BMF-Schreiben vom 12.08.2021 sind zum Zwecke der besseren Erkennbarkeit kursiv gekennzeichnet):

  • §  Rz. 3 zur frühestmöglichen steuerunschädlichen Auszahlung einer Altersleistung:

„Erreicht der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr, hat aber seine berufliche Tätigkeit noch nicht beendet, so ist dies unschädlich.“

Folgen für die Praxis: auch bAV-Leistungen aus Pensions-/Unterstützungskassenzusagen können jetzt vor dem Ende der beruflichen Tätigkeit ausgezahlt werden; dazu werden jedoch regelmäßig zunächst Leistungspläne bzw. Zusageformulierungen zu ändern sein, um nicht unerwünschte steuerliche „Nebenwirkungen“ auszulösen.

 

  • §  Rz. 41 [betrifft den Fall, dass der Arbeitnehmer unter Verzicht auf die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG eine Riester-bAV verlangt]:

„In Höhe des Verzichts auf die Steuerfreiheit mindert sich das steuerfreie Dotierungsvolumen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG. …“

Folgen für die Praxis: Klarstellung, dass durch Riester-bAV das steuerfreie Dotierungsvolumen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG gemindert wird; und zwar nur im Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme.


 

  • §  Rz. 85 [betrifft die grundsätzliche Annahme einer Altzusage (und damit die Nichtanwendbarkeit des § 3 Nr. 63 EStG, wenn ein Neuvertrag (Direktversicherung) kein neues biometrisches Risiko enthält]:
    „… Rz. 355 des BMF-Schreibens vom 24.07.2013 (…) ist unbeachtlich, soweit die Regelungen dem BFH-Urteil vom 01.09.2021 - VI R 21/19 – (…) zur Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen widersprechen.“

Folgen für die Praxis: Das leidige Thema Alt-/Neuzusage bei Direktversicherungen [ob/wann parallel zu § 40b EStG a.F.-Zusagen auch (Neu-)Zusagen nach § 3 Nr. 63 EStG möglich sind] wurde entschärft.


 

  • §  Rz. 111 [betrifft § 8 Abs. 4, § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG]:

„Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers liegen auch dann noch vor, wenn bei sog. „Freiwilligen Matching-Modellen“ die Höhe der arbeitgeberfinanzierten Beiträge (Erhöhungsbeträge) in Anknüpfung an die Höhe der durch originäre Entgeltumwandlung (arbeitnehmer-)finanzierten Beiträge bemessen wird.“

Folgen für die Praxis: Klarstellung zur Förderfähigkeit nach § 100 EStG bei Matching-Modellen (Grenzen durch Rzn. 111a und 112 beachten!).

  • §  Rz. 113 [betrifft relevanten Zeitpunkt i.S.d. § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG]:

„Bei der Ermittlung des Mindestbetrags sind nur Beiträge … zu berücksichtigen, die die Voraussetzungen des § 100 Abs. 3 Nr. 4 und 5 EStG erfüllen und bei denen im Zeitpunkt der Beitragsleistung die Einkommensgrenzen nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG nicht überschritten werden.

 

  • §  Rz. 131: [betrifft Nichtförderung bereits bestehender AG-Beiträge über § 100 EStG mangels Kriteriums ‚Zusätzlichkeit‘]:

„Die Begrenzung greift jedoch dann, wenn der Arbeitgeber im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag geleistet hat, das Arbeitsverhältnis in 2016 oder danach beendet wurde und zum selben Arbeitgeber später, d.h. in 2017 oder danach, neu begründet wurde oder wird.“

Folgen für die Praxis: Die Fördervoraussetzungen des § 100 EStG bleiben komplex – insbesondere bzgl. der dafür relevanten Zeitpunkte.


 

  • §  Rz. 147: [betrifft (Nicht-)Anwendbarkeit des § 34 EStG auf Kapitalzahlungen aus Direktzusagen/Unterstützungskassenzusagen]:

„Im Fall von Teilkapitalauszahlungen in mehreren Kalenderjahren ist dagegen der Tatbestand der Zusammenballung nicht erfüllt; eine Anwendung des § 34 EStG kommt daher für diese Zahlungen nicht in Betracht. Geringfügige Teilleistungen sind unschädlich; siehe Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 01. Novmeber 2013 (BStBl. I S. 1326) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 04. März 2016 (BStBl. I S. 277).

Folgen für die Praxis: Klarstellung zur Anwendung des § 34 EStG bei geringen Teilleistungen (z.B. bis zu 10 % der Hauptleistung) aus Direktzusagen/Unterstützungskassen.





 

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