Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG (Teil 2) 28.03.2023

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zur regelmäßigen Anpassungsprüfung für laufende Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung (bAV) verpflichtet. Es gibt unter bestimmten Voraussetzungen Alternativen und in besonderen Fällen besteht weder eine Anpassungsprüfungspflicht noch das Gebot zur Leistungserhöhung im Zeitablauf.

Im Ergebnis muss jede Anpassungsprüfung billigem Ermessen des Arbeitgebers entsprechen, auch wenn er in diesen Grenzen einen Handlungsspielraum hat, z.B. Bündelungstermin, Anpassung nach VPI bzw. Nettolohnentwicklung oder Aussetzen aufgrund wirtschaftlicher Lage. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber keinen zusätzlichen Spielraum, wenn nicht die folgenden Mechanismen greifen.

Für folgende alternative Anpassungsmechanismen gilt die Anpassungsprüfungspflicht als erfüllt:

1. Wenn eine Garantieanpassung in Höhe von mindestens 1 % p.a. erfolgt (vgl. § 16 Abs 3 Nr. 1 BetrAVG). Dies gilt für ab dem 1.1.1999 erteilte Zusagen, egal wann die Garantieanpassung (nachträglich) vereinbart wurde. Die Anpassung erfolgt dann unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers und ist insolvenzgeschützt über den PSVaG. Ist die Zusage auf Garantieanpassung schriftlich fixiert, darf der Arbeitgeber diese Verpflichtung in der Steuerbilanz berücksichtigen.

Bei Neuordnung bestehender Zusagen, können Altzusagen (die vor 1999 erteilt wurden) in die automatische Dynamisierung einbezogen werden; dies führt jedoch nicht zur Befreiung des Arbeitgebers von der Anpassungsprüfungspflicht für die Altzusagen.

2. Für Zusagen, die über Direktversicherungen und Pensionskassen erteilt wurden, soweit sämtliche Überschüsse ausdrücklich zur Leistungserhöhung verwendet werden (vgl. § 16 Abs. 3 und 2 BetrAVG). Dies gilt auch, wenn der Versicherer/die Pensionskasse tatsächlich keine Überschüsse erzielt. Die Einschränkung, dass bei der Berechnung der garantierten Leistung der gesetzlich festgelegte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung (§ 65 VAG aF i.V.m. der DeckRV) nicht überschritten werden darf, wurde gestrichen. Damit fallen ab 2016 auch Pensionskassen, die mit höherem Rechnungszins kalkulieren, unter diese Regelung.

Überschüsse dürfen getrennt nach Gewinn- und Abrechnungsverbänden ermittelt und zugewiesen werden (vorausgesetzt, diese wurden verursachungsorientiert gebildet). Möglich ist die gleichmäßige Verteilung von Überschüssen auf Anwärter und Rentner.

Die satzungsmäßige Verteilung von Überschüssen in die Verlustrücklage der Pensionskasse hat Vorrang vor der Leistungserhöhung. Überschüsse dürfen generell nicht für Leistungen verwendet werden, die keine bAV sind, z.B. Sterbegeld.

In nachfolgenden Fällen besteht keine Anpassungsprüfungspflicht:

1. Für Beitragszusagen mit Mindestleistung (BZML). Diese Zusageart ist nur bei den externen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zulässig.

2. Für reine Beitragszusagen, da sich hierbei der Arbeitgeber nur zur Beitragszahlung verpflichtet hat (gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 BetrAVG besteht ein Garantieverbot). Die Leistungserhöhung hängt allein vom Kapitalanlageerfolg der gewählten Versorgungseinrichtung ab.

3. Für Leistungen, die in Form von Auszahlungsplänen oder für Renten, die im Anschluss an einen Auszahlungsplans ausgezahlt werden (vgl. § 16 Abs. 6 BetrAVG). Bei den sogenannte Auszahlpläne mit anschließender Teilverrentung wird ein Teil des für den Versorgungsberechtigten zur Verfügung stehenden Versorgungskapitals in Raten bis zum 85. Lebensjahr ausbezahlt. Lebt der Versorgungsberechtigte darüber hinaus, wird das noch verbleibende Kapital zu einer lebenslangen monatlichen Rente verrentet. Die Leistungen (Raten bzw. Rentenzahlungen) müssen mindestens gleich hoch bleiben oder steigen.

4. Wenn der Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers Versorgungsverpflichtungen übernommen hat, ist er nicht zur Anpassung laufender Leistungen verpflichtet. Ein Rentner soll im Insolvenzfall nicht bessergestellt sein, als ein Versorgungsberechtigter, der aufgrund der wirtschaftlichen Lage seines früheren Arbeitgebers keine Anpassung erhält. Ausnahme wäre, wenn die bAV-Zusage eine garantierte Rentenanpassung vorsah.

Eine Einstandspflicht des PSVaG für Rentenanpassungen scheidet jedoch aus, wenn solche Anpassungsklauseln erst in den letzten zwei Jahren vor dem Sicherungsfall vereinbart wurden.

Mit unserem umfassenden Beratungsangebot in der betrieblichen Altersversorgung unterstützen wir Sie auch in Fragen der Anpassung von Versorgungsleistungen, z.B. bei der Konzeption von Anpassungsregelungen. Sprechen Sie uns einfach an:

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