Contractual Trust Arrangement (CTA)

„Im Jahr 2007 gründeten wir den Swiss Life PensionTrust e. V. Immer mehr Firmen möchten Vermögen aus Altersteilzeitverpflichtungen, Zeitwertkonten und Pensionsverpflichtungen aus Gründen des Insolvenzschutzes bzw. Anforderungen 
von IFRS auslagern.“

Die betriebliche Altersversorgung wird in Deutschland überwiegend in Form der Direktzusage durchgeführt, die mit der Bildung von Pensionsrückstellungen in der Bilanz verbunden ist. Diese dürfen seit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes mit etwaigen hierfür reservierten Vermögenswerten saldiert werden. 

Die internationalen Rechnungslegungs-vorschriften sehen für die Bewertung der betrieblichen Altersversorgungsverpflichtungen im Grunde lediglich eine Status-Feststellung über den Deckungsstand vor, d.h. der Wert der Pensionsverpflichtungen wird mit dem Wert des Planvermögens verglichen. Dementsprechend konstatiert man eine Unterdeckung (underfunding) oder sogar Überdeckung (overfunding) des Versorgungsversprechens. 

Deutsche Unternehmen, die nach internationalen Rechnungsgrundlagen einen Jahresabschluss aufstellen müssen, stehen damit vor dem Problem, im Vergleich zu ähnlich strukturierten - z.B. angloamerikanischen - Unternehmen relativ hohe Rückstellungen für Versorgungs-verpflichtungen ausweisen zu müssen. 
Unter dem sogenannten CTA-Modell (contractual trust arrangement) verbirgt sich im Grunde nichts anderes als die Auslagerung von Deckungs-mitteln auf einen rechtlich selbstständigen Verein. Durch die Vereinbarung einer Sicherungs- bzw. Treuhandabrede erreicht man einen Status, der international in etwa einem Pensionsfonds ähnelt und der damit die Anerkennung als Planvermögen ermöglicht.

Neben dem Aspekt der internationalen Bilanz spricht für das CTA-Modell vor allem auch die Sicherung der Pensionsverpflichtung durch ein vom Schicksal des Unternehmens weitgehend unabhängiges Anlagekapital. Besteht das Anlagekapital zudem noch in der Form von Rückdeckungsversicherungen, so hat man zusätzlich die wirtschaftlichen Risiken aus der Versorgungsverpflichtung dank Garantiezins und dank Absicherung der biometrischen Ereignisse (Tod, Invalidität, Langlebigkeit) minimiert.

Auch der wirksame Insolvenzschutz spielt bei CTA-Konstruktionen eine wesentliche Rolle. So ist eine doppelseitige Treuhandvereinbarung insolvenzsicher, wie auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 18.07.2013 (6 AZR 47/12) bestätigte. Eine so gesicherte Rückdeckungsversicherung fällt nicht in die Masse, sondern dient weiterhin dazu, die Versorgungszusage zu finanzieren. Dies hat - kurz vor der Entscheidung des BAG - auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg mit seiner Entscheidung vom 14.11.2012 (2 Sa 837/19) herausgearbeitet. In diesem Fall scheiterte die Insolvenzfestigkeit der Treuhandkonstruktion am Fehlen einer doppelseitigen Treuhandvereinbarung.   

Konkret versteht man unter solch einer doppelseitigen Treuhandvereinbarung zwei getrennte Verträge: Zum einen die Verwaltungstreuhand zur Administration der Rückdeckungsversicherung, zum anderen die Sicherungstreuhand für den Eintritt der Insolvenz. Wichtig ist hier die - von der Verwaltungstreuhand unabhängig ausgestaltete - Sicherungstreuhand. Diese muss ein eigenständiges Forderungsrecht des Begünstigten gegenüber dem Treuhänder vorsehen, so auch das LAG Nürnberg in den Urteilsgründen. Auch die BAG-Richter fordern eine klare Abgrenzung zwischen der selbständigen Sicherungs- und der operativen Verwaltungsfunktion. Darüber hinaus fordern sie sehr restriktive Rückübertragungsansprüche an den Arbeitgeber (Tresorfunktion des Treuhandvereins). Dieses Konstrukt realisiert man durch einen separaten Treuhandverein in Form eines CTA-Modells.

Praktisch erfolgt dabei ein Versicherungsnehmerwechsel der Rückdeckungsversicherung von der Firma auf den Treuhandverein. Dieser Wechsel ändert weder etwas an der Versorgungszusage oder dem Durchführungsweg noch an der bilanziellen Berücksichtigung. Der wesentliche Zweck ist der wirksame Insolvenzschutz, wie jetzt auch höchstrichterlich bestätigt wurde. 

Im Dezember 2005 hat Swiss Life zusammen mit der Tochtergesellschaft SLPM den Treuhandverein Swiss Life PensionTrust e.V. gegründet. Swiss Life bietet damit Unternehmen die Möglichkeit, Deckungsmittel (insbesondere Rückdeckungsversicherungen) für Verpflichtungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, Altersteilzeit oder Langzeitkonten in der beschriebenen Art und Weise aus dem Betrieb auszulagern. Durch diese Regelung ist übrigens auch der seit Juli 2004 vorgeschriebene Insolvenzschutz bei Altersteilzeitkonten gewährleistet. Der Swiss Life PensionTrust wird von SLPM verwaltet. 

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