Ernsthaftigkeit

Das Kriterium der Ernsthaftigkeit einer Versorgungszusage ist in R 8.7 KStR gefordert. Ein Indiz für die mangelnde Ernsthaftigkeit einer Pensionszusage kann darin liegen, dass auf die Pensionszusage später ohne triftigen Grund verzichtet wird. Schließt eine Firma zur Erfüllung einer Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung ab, kann dies wiederum als Indiz für Ernsthaftigkeit gelten. Der Umkehrschluss, wohingegen eine nicht rückgedeckte Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist, ist jedoch nicht zulässig. Es obliegt der Firma, wie sie die zugesagten Leistungen erfüllen will.

Relevanz hat dieses Kriterium auch in Bezug auf das vereinbarte Pensionsalter. Bei einem vertraglich vereinbarten Ruhegeldbeginn vor dem Alter 60 (Zusagen vor dem 10.12.2016) bzw. 62 (Zusagen nach dem 09.12.2016) ist immer von einer nicht ernsthaften Vereinbarung auszugehen.