Direktversicherungszusage

Der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) hat im Allgemeinen einen erhöhten Versorgungsbedarf. Dies gilt vor allem dann, wenn er aufgrund seiner Unternehmerstellung nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist. Er muss privat oder über den Betrieb für das Alter und die Absicherung vorzeitiger Risiken vorsorgen.

Die klassische Form der betrieblichen Altersversorgung für den GGF ist die Direktzusage (oder Unterstützungskasse). Da für die steuerliche Anerkennung von Pensionsrückstellungen allerdings verschiedene Kriterien wie Angemessenheit, Ernsthaftigkeit, (Finanzierbarkeit) und die Einhaltung einer Probezeit scheidet dieser Durchführungsweg in den Fällen, in denen diese Kriterien nicht erfüllt sind, aus.

Die steuerliche Anerkennung einer Direktversicherung für einen GGF unterliegt weniger hohen Anforderungen als eine innerbetriebliche Versorgungszusage. So werden an Erdienbarkeit und Probezeit im Allgemeinen keine besonderen Anforderungen gestellt. Ob sich das durch das infolge des BRSG erhöhte Beitragsvolumen von 4% auf 8% ändert, bleibt abzuwarten. Die Finanzierbarkeit und die Ernsthaftigkeit einer Direktversicherung werden regelmäßig unterstellt.

Beachtet werden muss, dass sich die Beiträge zur Direktversicherung in die Angemessenheit der Gesamtbezüge des GGF einfügen (75 %-Grenze). Hierbei wird im Gegensatz zur Direktzusage der Aufwand einer Direktversicherung mit der tatsächlich zu leistenden Jahres-Bruttoprämie angesetzt. Aufgrund des begrenzten Beitrags bei einer Direktversicherung spielt eine Überversorgung bei diesem Personenkreis im Allgemeinen keine Rolle.

 

Aufgrund dieser weniger anspruchsvollen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung findet man die Direktversicherung durchaus häufig bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Aufgrund des begrenzten Beitragsvolumens reicht sie jedoch meistens nicht als alleinige Altersversorgung aus. Sie ist häufig als Ergänzung zu anderen Durchführungswegen zu finden.

Beim GGF ist gemäß BGH-Urteil v. 25.03.1991 (II ZR 169/90) die Gesellschafter-Versammlung für Änderungen des Dienstvertrags eines Geschäftsführers, die nicht mit der Begründung und Beendigung der Organstellung zusammenhängen, sowie für dessen vertragliche Aufhebung zuständig. Dies gilt, soweit nicht vertraglich oder gesetzlich eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Die Zusage einer Direktversicherung an einen GGF stellt auch eine Änderung der Bezüge dar. Somit ist grundsätzlich der Abschluss einer Direktversicherung, wie jeder betrieblichen Altersversorgung, durch die Gesellschafterversammlung zu genehmigen.

Zu beachten ist weiter, dass der GGF, sofern er als beherrschend anzusehen ist, nicht in den Geltungsbereich des BetrAVG fällt. Folglich tritt für ihn auch nicht der Pensions-Sicherungs-Verein im Falle einer Insolvenz ein. Es sollte beim GGF somit stets auf ein unwiderrufliches Bezugsrecht der Direktversicherung geachtet werden, damit diese vom Insolvenzverwalter nicht in die Insolvenzmasse gezogen werden kann.