Als Beurteilungskriterien werden für die Angemessenheit regelmäßig zugrunde gelegt:
- Art und Umfang der Tätigkeit
- die künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens
- das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung sowie
- Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe an Geschäftsführer für entsprechende Leistungen gewähren (Abschn. 31 Abs. 3 Satz 8 Nr. 1 KStR).