Anpassung

Die in § 16 BetrAVG geregelte Anpassungsprüfungspflicht sieht vor, dass der Arbeitgeber alle drei Jahre überprüfen muss, ob laufende Betriebsrenten angepasst werden müssen. Wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1% anzupassen, ist diese Anpassungsprüfungspflicht erfüllt. Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung hat § 16 BetrAVG keine Gültigkeit. Bei Entgeltumwandlung muss eine jährliche Anpassung von mindestens 1% erfolgen. Bei Direktversicherungs- und Pensionskassenzusagen ist der Anpassungsprüfungspflicht Genüge getan, wenn ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.

Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) hat das Betriebsrentengesetz keine Gültigkeit. Natürlich kann ausdrücklich in der Pensionszusage vereinbart werden, dass § 16 BetrAVG, der die Anpassungsprüfungspflicht allgemein regelt, auch für ihn Gültigkeit haben soll. 

Es haben sich in der Praxis hinsichtlich der GGF-Versorgung verschiedene Wertsicherungsklauseln herausgebildet. Oftmals wird eine Anpassung der laufenden Rentenleistungen um einen bestimmten Prozentsatz, etwa 1% jährlich, vereinbart (Rententrend).

Die garantierte Anpassung der zugesagten Leistungen während der Anwartschaft (Anwartschaftstrend) ist beim GGF eher ungewöhnlich. Typischerweise findet man einen Anwartschaftstrend bei zunächst sehr kleinen Zusagen, die dann mit längerer Dienstzeit sukzessive erhöht werden. Ein GGF hat jedoch in der Regel von Beginn an einen erhöhten Versorgungsbedarf, da er im Allgemeinen nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist. Hier mit einer sehr kleinen Zusage zu beginnen, würde dem Versorgungsbedarf des GGF nicht gerecht werden.