Pensionszusagen beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer sind nicht durch den Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSV) im Falle der Insolvenz der zusagenden GmbH abgesichert, da dieser Personenkreis nicht in den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt.
In der Praxis wird daher in diesen Fällen das privatrechtliche Instrument der Verpfändung der Rückdeckungsversicherung als Ersatz für die fehlende Absicherung durch den PSV eingesetzt. Durch höchstrichterliche Rechtsprechung (z.B. BGH-Urteil vom 10.07.1997 oder 07.04.2005) wird die Wirksamkeit dieses Modells auch bestätigt. Es ist dem Insolvenzverwalter zwar möglich, die verpfändete Rückdeckungsversicherung zurückzukaufen, allerdings ist er auch verpflichtet, den Ertrag daraus zur Sicherstellung der Versorgungsansprüche zu hinterlegen, also nicht für die Befriedigung anderer Gläubiger zu verwenden.
Damit ist der Sinn und Zweck der Verpfändung prinzipiell gewährleistet. Der Insolvenzverwalter ist selbstverständlich nicht verpflichtet, die Rückdeckungsversicherung zurückzukaufen. Im Interesse aller Beteiligten dürfte die beitragsfreie Weiterführung der Rückdeckungsversicherung liegen. Dadurch bleibt der Versicherungsschutz, z.B. bei Eintritt von Berufsunfähigkeit, erhalten und die Versicherung nimmt weiter an der Überschussbeteiligung teil.
Nach dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.04.2009 (I-6 U 58/08) ist für eine zivilrechtlich wirksame Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung ein Gesellschafterbeschluss notwendig.