Verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn Kriterien, die die Finanzverwaltung für die steuerliche Anerkennung an die Versorgungszusagen von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) stellt, missachtet werden und somit die Erteilung einer Pensionszusage als im Gesellschaftsverhältnis veranlasst einzustufen ist.

R 8.5 KStR definiert wie folgt: "Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht."

Eine vGA setzt somit voraus, dass ohne die entsprechende Versorgungszusage der Saldo zwischen den ertragsteuerlich anzusetzenden Werten der Aktiva und der Passiva des Betriebsvermögens besser ausgefallen wäre und sich damit für die Gesellschaft ein höherer Gewinn oder ein geringerer Verlust ergeben hätte.

Wird eine vGA bei einer Pensionszusage festgestellt, so werden in der Anwartschaftsphase die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen außerbilanziell dem zu versteuernden Gewinn der Gesellschaft wieder hinzugerechnet und die Steuerersparnis entfällt. Beim GGF selbst führen Leistungen, die auf einer vGA beruhen, zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) in der Leistungsphase.

Eine betrieblich veranlasste Erteilung einer Pensionszusage, die bei Erfüllung der von der Finanzverwaltung entwickelten Kriterien, wie Probezeit, Erdienbarkeit, Ernsthaftigkeit, Üblichkeit und Finanzierbarkeit vorliegt, stellt hingegen keine vGA dar.