Unverfallbarkeit

Die Unverfallbarkeit regelt die Frage, ob und in welcher Höhe der Versorgungsberechtigte einen Anspruch aus seiner Pensionszusage behält, wenn er die Firma vorzeitig und nicht durch Eintritt eines Versorgungsfalls verlässt.

Da das Betriebsrentengesetz für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) nicht gilt, müssen Regelungen zur (vertraglichen) Unverfallbarkeit in seiner Pensionszusage mit aufgenommen werden. Natürlich kann eine Regelung analog BetrAVG vereinbart werden. Aber auch kürzere Unverfallbarkeitsfristen sind möglich.

Gängige Praxis bei GGF ist die sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaften aus der Pensionszusage, wobei bei der Bestimmung der unverfallbaren Ansprüche seit dem BMF-Schreiben vom 09.12.2002 (IV A 2 - S 2742 - 68/02) bei beherrschenden GGF nur Dienstzeiten ab Zusagedatum berücksichtigt werden dürfen (siehe Nachzahlungsverbot).