Das BMF-Schreiben vom 03.11.2004 (IV B2 - S2176 - 13/04) hat sich ausführlich mit dem Thema Überversorgung beschäftigt.
Es wurde klargestellt, dass bei Versorgungen über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds die Überversorgung nicht geprüft bzw. nicht beanstandet wird.
Bei Direktzusagen und Unterstützungskassen ist das Stichtagsprinzip maßgeblich. Danach können bei Zuwendungen zur Unterstützungskasse und bei der Bildung von Pensionsrückstellungen nur Veränderungen berücksichtigt werden, die am Bilanzstichtag bereits feststehen. Versorgungszusagen, die künftige Einkommens- und Lohnentwicklungen vorwegnehmen, sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie im Verhältnis zum letzten Aktivlohn angemessen (siehe Angemessenheit) sind.
Die Frage, wann es sich um eine Vorwegnahme künftiger Einkommens- und Lohnentwicklungen handelt, ist anhand der 75%-Regelung zu beantworten. Ist die sog. 75%-Grenze überschritten, d. h. übersteigt die betriebliche Altersversorgung 75% der Bezüge des Versorgungsberechtigten, liegt demnach eine Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen und somit eine unzulässige Überversorgung vor. Bei den Bezügen sind sämtliche Aktivbezüge zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie zu Rentenleistungen führen.
Wenn variable Gehaltsbestandteile einzubeziehen sind, ist der Durchschnitt dieser Bezüge aus den letzten fünf Jahren heranzuziehen.
Kapitalleistungen sind in Höhe von 10% als Jahresbetrag einer lebenslang laufenden Rente anzusetzen.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung können mit dem amtlich anerkannten Näherungsverfahren angesetzt werden.
Gehaltsbestandteile, die für Entgeltumwandlung genutzt werden, und diesen entsprechende Versorgungsleistungen können bei der Berechnung der 75%-Grenze unberücksichtigt bleiben. Hierdurch ist auch die oftmals in der Praxis gestellte Frage beantwortet, dass bei Personengruppen mit geringem Einkommen auch die Ausschöpfung des Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung möglich ist, selbst wenn die hieraus resultierende Versorgung mehr als 75% der Aktivbezüge beträgt.
Bei Verstoß gegen das Stichtagsprinzip, d.h. bei einer unzulässigen Vorwegnahme künftiger Einkommens- und Lohnentwicklungen, kann die Verpflichtung beim Betriebsausgabenabzug nach § 4d EStG (Unterstützungskasse) oder bei der Bewertung der Pensionsrückstellungen nach § 6aEStG (Pensionszusage) nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie die 75%-Grenze nicht überschreitet. Wird als Altersversorgung z.B. 80% des letzten Aktivgehalts zugesagt, können folglich steuerlich nur 75% geltend gemacht werden.