Im Sinne des Sozialversicherungsrechts steht der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 7 SGB IV). Es entfällt somit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Sinne des Steuerrechts ist der beherrschende GGF Arbeitnehmer. Sein Geschäftsführergehalt ist als Einkommen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit (§ 19 EStG) zu versteuern.
Da der beherrschende GGF aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine oder nur geringe Leistungen erwarten kann, basiert seine Altersvorsorge auf privaten oder betrieblichen Vorsorgemaßnahmen.
Private Vorsorge wird durch die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (Vorwegabzug) gefördert. Allerdings wird dadurch nur ein für den GGF nicht angemessenes Versorgungsniveau erreicht.
Alternativ oder ergänzend bietet sich die Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung an.
Dafür stehen grundsätzlich alle Durchführungswege zur Verfügung, in der Regel eignet sich allerdings nur die Direktzusage als ein flexibles und ausreichend dotierbares Instrument der betrieblichen Altersversorgung.
Bei einer Direktzusage gelten die versprochenen Leistungen in der Anwartschaftszeit als nicht zugeflossen. Die GmbH bildet für die Pensionsverpflichtung Rückstellungen und reduziert damit den steuerlichen Gewinn.
Aus Sicht von GmbH und GGF ist damit eine Pensionszusage ein steuerlich sehr attraktiver Weg zum Aufbau einer angemessenen Altersversorgung für den GGF, der darüber hinaus ein sehr hohes Maß an Flexibilität aufweist.
In den letzten Jahren werden zunehmend auch Versorgungen von GGF über Unterstützungskassen abgewickelt. Dies wird vor allem von Firmen präferiert, die den Bilanzausweis der Pensionsrückstellungen nicht wünschen.