Die Versorgungszusage stellt ebenso wie der Anstellungsvertrag eine Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und seinem Geschäftsführer dar. Der beherrschende GGF ist zugleich Unternehmer und Geschäftsführer. Er tritt somit für sich selbst handelnd und als Vertreter des Unternehmens auf. Die zivil- und steuerrechtliche Rechtswirksamkeit der Pensionszusage setzt deshalb zwingend voraus, dass dem GGF im Gesellschaftsvertrag eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (vgl. § 181 BGB) erteilt wird.
Der BFH stellt strenge Anforderungen an den Nachweis des Insichgeschäfts. "Interne Beschlussfassungen" sind als nicht nachprüfbare Vorgänge anzusehen. Die Notwendigkeit, klare und nach außen erkennbare Vereinbarungen abzuschließen, gilt nicht nur für den Abschluss, sondern auch für spätere Änderungen des Vertrags, insbesondere bei Gehaltserhöhungen oder Zahlung von Tantiemen.
Vereinbarungen zwischen dem Geschäftsführer und der von ihm vertretenen GmbH sind steuerrechtlich unbeachtlich, wenn sie gegen das Selbstkontrahierungsverbot verstoßen. Eine Befreiung von dieser Beschränkung ist nur dann wirksam, wenn sie in der Satzung oder durch Gesellschafterbeschluss geregelt und in das Handelsregister eingetragen ist.
Es ist bei Erteilung einer Pensionszusage für einen GGF also stets zu beachten, dass der GGF vom Selbstkontrahierungsverbot befreit ist.