Rententrend

Um den Kaufkraftverlust einer laufenden Rente auszugleichen, wird häufig eine Rentendynamik, ein sog. Rententrend, vereinbart. Dies wird vor allem bei Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) gemacht, da für diese die Anpassungsprüfungspflicht des § 16 Abs. 1 BetrAVG, sofern sie arbeitsrechtlich beherrschend sind, nicht gilt. Natürlich kann auch für den GGF eine dem § 16 BetrAVG analoge Regelung vereinbart werden, doch auch hiervon abweichende Regelungen sind möglich, wie bspw. häufig zugesagte Rentensteigerungen von 
1 oder 2% jährlich.

 

Siehe auch Anpassung und Wertsicherungsklauseln.