Probezeit

Für die steuerliche Beurteilung einer Pensionszusage ist regelmäßig eine Probezeit von zwei bis drei Jahren als ausreichend anzusehen, vgl. BMF-Schreiben vom 14.05.1999 (IV C 6 - S 2742 - 9/99). Nach aktueller Rechtsprechung wird dabei keine Unterscheidung mehr zwischen beherrschenden und nicht-beherrschenden GGFs vorgenommen, vgl. BMF-Schreiben vom 14.12.2012 (IV C 2 - S 2742/10/10001).

Eine Probezeit ist bei entsprechenden Vortätigkeiten nicht in jedem Fall erforderlich. So bedarf es bei Erteilung einer Pensionszusage keiner erneuten Probezeit, wenn ein Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird und der bisherige, bereits erprobte Geschäftsführer (GF) des Einzelunternehmens als GF der Kapitalgesellschaft das Unternehmen fortführt.

Eine zu früh erteilte Zusage ohne Berücksichtigung einer angemessenen Probezeit wird jedoch auf Dauer als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Dies gilt auch dann, wenn die Zusage später erhöht wird. Möglich ist es jedoch, die ursprüngliche Zusage aufzuheben und nach Ablauf der Probezeit eine neue Zusage zu erteilen, die dann keinen Verstoß gegen das Kriterium der angemessenen Probezeit darstellt.

Dieser Grundsatz gilt für Zusagen, die nach dem 29.07.2010 erteilt wurden. Das ist das Datum, an dem das BFH-Urteil auf der Internetseite des BFH veröffentlicht wurde. Das BMF-Schreiben vom 14.05.1999 wird aufgehoben und durch das BMF-Schreiben vom 14.12.2012 ersetzt.

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft wird einem gesellschaftsfremden GF erst dann eine Pension zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen kann. Hierzu bedarf es i.d.R. eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren. Dies gilt nicht, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung aufgrund der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abgeschätzt werden kann, wie z.B. in Fällen der Betriebsaufspaltung und Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft.