Der Pensionsfonds wurde mit dem Altersvermögensgesetz 2001 als fünfter Durchführungsweg in Deutschland eingeführt. Die steuerliche Förderung von betrieblicher Altersversorgung im Pensionsfonds findet über § 3 Nr. 63 EStG statt. Künftig können bis zu 8 % der BBG in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei, davon jedoch lediglich 4 % sozialversicherungsfrei pro Jahr in diesen Durchführungsweg investiert werden.
Da die betriebliche Altersversorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) jedoch oftmals höhere Beiträge aufweist, war dieser Durchführungsweg bisher zumindest als alleiniger Durchführungsweg für einen GGF nicht ausreichend und hatte bei dieser Zielgruppe im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG-Förderung keine große Bedeutung, könnte jedoch aufgrund der Erhöhung des Dotierungsrahmens durch das BRSG wieder an Bedeutung gewinnen.
Von wesentlich höherer Relevanz ist der Pensionsfonds bei GGF im Rahmen der Spezialvorschrift § 3 Nr. 66 EStG i.V.m. § 4d Abs. 3 EStG bzw. § 4e Abs. 3 EStG, der die steuerbegünstigte Übertragung von Unterstützungskassenversorgungen und Pensionszusagen auf den Pensionsfonds ermöglicht.