Pensionsalter

Auch nach Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes findet man in Versorgungszusagen von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) meist das vollendete 65. Lebensjahr als Altersgrenze. Generell ist auch die Möglichkeit eines vorzeitigen und auch späteren Bezugs der Altersrente möglich. Bei einem vertraglich vereinbarten Ruhegeldbeginn vor Alter 60 bzw. 62 ist allerdings von einer nicht ernsthaften Vereinbarung auszugehen.

Nach den EStÄR 2008 betrug das Mindest-Pensionsalter für die Rückstellungsbildung bei beherrschenden GGF für Geburtsjahrgänge bis 1952 Alter 65, für Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1961 Alter 66 und für Geburtsjahrgänge ab 1962 grundsätzlich Alter 67.

Der BFH hat diese jahrgangsabhängige Regelung zum Pensionsalter im Urteil vom 11.09.2013 (I R 72/12) verworfen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun am 09.12.2016 auf diese Rechtsprechung mit einem BMF-Schreiben (IV C 6 - S 2176/07/10004 :003) reagiert. Das BMF stellt klar, dass bei der bilanzsteuerrechtlichen Bewertung von Pensionszusagen nach § 6a EStG grundsätzlich das Pensionsalter maßgebend ist, das in der Versorgungszusage festgeschrieben ist. Dies gilt auch für GGF. Die R 6a Abs. 8 EStÄR werden damit aufgehoben.

Bei Zusagen, die nach dem 09.12.2016 erteilt werden, muss das Pensionsalter bei mindestens 62 Jahren liegen, sonst führt die Zusage vollumfänglich zu einer vGA (vGA dem Grunde nach). Bei zuvor erteilten Zusagen gilt eine Mindestaltersgrenze von 60 Jahren.

Bei beherrschenden GGF muss bei Zusagen, die nach dem 09.12.2016 erteilt werden, das Pensionsalter bei mindestens 67 Jahren liegen. Ansonsten führt die Zusage in-sofern zu einer vGA wie der Bewertung das niedrigere vertraglich vereinbarte Pensionsalter zugrunde gelegt wird (vGA der Höhe nach). Für zuvor erteilte Zusagen wird eine Mindestaltersgrenze von 65 Jahren gefordert.