Nur-Pension

Die sog. Nur-Pension liegt vor, wenn der GGF kein Gehalt für die Tätigkeit in der Gesellschaft, sondern nur eine Pensionszusage erhält.

Der Bundesfinanzhof (BFH) behandelte eine Nur-Pensionszusage anstelle von Aktivbezügen früher als vGA (BFH-Urteil vom 17.05.1995 - I R 147/93). Dieses Thema wird seit jeher kontrovers diskutiert. Nach einigen Urteilen und BMF-Schreiben, bei denen es zum Teil um die Behandlung auf der ersten, zum Teil auf der zweiten Prüfebene ging, ist die aktuelle Handhabung wie folgt (vgl. BMF-Schreiben vom 13.12.2012 - IV C 6 - S 2176/07/10007):

  • Eine Nur-Pension führt grundsätzlich zu einer Überversorgung, wonach keine Pensionsrück-stellungen nach § 6a EStG gebildet werden können, sofern der Zusage keine ernsthaft gemeinte

Entgeltumwandlung zugrunde liegt. Damit können bei einer arbeitgeberfinanzierten Zusage keine Pensionsrückstellungen gebildet werden.

  • Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass im Fall der Entgeltumwandlung auf der zweiten Prüfebene eine vGA gesehen wird.

Im Ergebnis dürften Nur-Pensionszusagen weiterhin keine große Rolle spielen, zumal bei einem GGF die Abgrenzung zwischen arbeitgeberfinanzierter bAV und Entgeltumwandlung schwierig ist.