Die sog. Nur-Pension liegt vor, wenn der GGF kein Gehalt für die Tätigkeit in der Gesellschaft, sondern nur eine Pensionszusage erhält.
Der Bundesfinanzhof (BFH) behandelte eine Nur-Pensionszusage anstelle von Aktivbezügen früher als vGA (BFH-Urteil vom 17.05.1995 - I R 147/93). Dieses Thema wird seit jeher kontrovers diskutiert. Nach einigen Urteilen und BMF-Schreiben, bei denen es zum Teil um die Behandlung auf der ersten, zum Teil auf der zweiten Prüfebene ging, ist die aktuelle Handhabung wie folgt (vgl. BMF-Schreiben vom 13.12.2012 - IV C 6 - S 2176/07/10007):
Entgeltumwandlung zugrunde liegt. Damit können bei einer arbeitgeberfinanzierten Zusage keine Pensionsrückstellungen gebildet werden.
Im Ergebnis dürften Nur-Pensionszusagen weiterhin keine große Rolle spielen, zumal bei einem GGF die Abgrenzung zwischen arbeitgeberfinanzierter bAV und Entgeltumwandlung schwierig ist.