Nachzahlungsverbot

Das Nachzahlungsverbot ist eine besondere Ausprägung des Erdienbarkeitskriteriums (siehe Erdienbarkeit). So wird eine Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) nur anerkannt, wenn sie auf einer "im Voraus getroffenen Vereinbarung" beruht. Eine rückwirkende, also vergangene Dienste belohnende Zusage auf Versorgungsleistungen oder Verbesserung einer solchen Zusage stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Für den nicht-beherrschenden GGF hat das Nachzahlungsverbot keine Gültigkeit.

Die Rechtsprechung lässt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen, wie bspw. eine Erhöhung einer Pensionszusage aufgrund steigender Lebenshaltungskosten zu, sofern auch die Versorgungen der übrigen Arbeitnehmer angepasst wird.