Der Begriff Nachholverbot bedeutet, dass Rückstellungen, die in einem Wirtschaftsjahr zulässig gewesen wären, aber unterblieben sind, in einem späteren Wirtschaftsjahr grundsätzlich nicht nachgeholt werden können, es sei denn der Versorgungsfall tritt ein oder das Dienstverhältnis unter Aufrechterhaltung einer unverfallbaren Anwartschaft endet. Durch diese Regelung soll eine willkürliche Rückstellungsbildung und die damit verbundene Verzerrung des Periodengewinns vermieden werden (vgl. BMF-Schreiben vom 11.12.2003 - IV A 6 - S 2176 - 70/03).
Hat beispielsweise eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) vor dem 01.01.1987 eine Pensionszusage erteilt, greift das Passivierungswahlrecht, d.h. die GmbH kann, muss aber für die von ihr eingegangene Verpflichtung keine Rückstellungen bilden (vgl. Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGHGB). Hat die Gesellschaft in einem Bilanzjahr keine Pensionsrückstellung gebildet und will sie im darauffolgenden Bilanzjahr doch in ihrer (Steuer-)Bilanz eine Pensionsrückstellung ausweisen, so greift in diesem Fall das Nachholverbot des § 6a EStG.