§ 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG besagt u.a., dass für Pensionsverpflichtungen nur Rückstellungen gebildet werden dürfen, sofern die Pensionszusage keinen Vorbehalt hinsichtlich einer möglichen Minderung der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung enthält. Unschädlich sind Vorbehalte, bei denen eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder -leistung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und unter Beachtung billigen Ermessens erfolgen kann.
In R 6a Abs. 4 EStR sind sog. steuerunschädliche Mustervorbehalte formuliert worden:
Allgemeiner Vorbehalt
"Die Firma behält sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Pensionszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass der Firma die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann."
Spezielle Vorbehalte
"Die Firma behält sich vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn
Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) wird von der Aufnahme von Mustervorbehalten in die Pensionszusage abgeraten. Im Falle einer Insolvenz könnte sonst der Insolvenzverwalter in Bezug auf diese Mustervorbehalte die Pensionszusage einschränken oder widerrufen.