Mustervorbehalte

§ 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG besagt u.a., dass für Pensionsverpflichtungen nur Rückstellungen gebildet werden dürfen, sofern die Pensionszusage keinen Vorbehalt hinsichtlich einer möglichen Minderung der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung enthält. Unschädlich sind Vorbehalte, bei denen eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder -leistung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und unter Beachtung billigen Ermessens erfolgen kann.

In R 6a Abs. 4 EStR sind sog. steuerunschädliche Mustervorbehalte formuliert worden:

Allgemeiner Vorbehalt

"Die Firma behält sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Pensionszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass der Firma die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann."

Spezielle Vorbehalte

"Die Firma behält sich vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn 

  • die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder
  • der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern, oder
  • die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von der Firma gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, dass der Firma die Aufrechterhaltung der zugesagten Firmenrenten nicht mehr zugemutet werden kann, oder
  • der Pensionsberechtigte Handlungen begehen, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden."

Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) wird von der Aufnahme von Mustervorbehalten in die Pensionszusage abgeraten. Im Falle einer Insolvenz könnte sonst der Insolvenzverwalter in Bezug auf diese Mustervorbehalte die Pensionszusage einschränken oder widerrufen.