Mit dem In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist eine Hinterbliebenenversorgung für einen eingetragenen Lebenspartner nicht als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen.
Aber auch eine Hinterbliebenenversorgung für nicht eingetragene Lebensgefährten ist als betrieblich veranlasst anzuerkennen, wenn die von der Finanzverwaltung dafür im BMF-Schreiben vom 25.07.2002 - IV A 6 S 2176 - 28/02 aufgestellten Anhaltspunkte für die betriebliche Veranlassung einer Hinterbliebenenversorgung für den nicht-ehelichen Lebenspartner gegeben sind, nämlich
Auch Zusagen an gleichgeschlechtliche Lebensgefährten dürften steuerlich anzuerkennen sein.