Insolvenzsicherung

Da für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) das BetrAVG mit der in den §§ 7 ff. geregelten Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein aG keine Gültigkeit hat, muss der Insolvenzschutz anderweitig bewerkstelligt werden. Bei den versicherungstechnischen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) bedarf es im Allgemeinen keiner besonderen Sicherungsinstrumente für den Insolvenzfall. Hier ist allerdings darauf zu achten, dass dem GGF ein unwiderrufliches Bezugsrecht an den Versicherungsleistungen zusteht.

Bei einer Direktzusage ist dies anders. Hier muss eine vorhandene Rückdeckungsversicherung an den GGF und ggf. seine Hinterbliebenen für den Fall der Insolvenz verpfändet werden, damit der Insolvenzverwalter die Mittel nicht in die Konkursmasse ziehen kann. Alternativ können die Rückdeckungstitel auch über eine Treuhandlösung (CTA-Modell) gesichert werden.

Sowohl für die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts als auch für die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung ist für die zivilrechtliche Gültigkeit zwingend ein Gesellschafterbeschluss erforderlich.

Bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse verhält es sich gewöhnlich so, dass im Falle der Insolvenz der Firma die Unterstützungskasse die Mittel aus der Rückdeckungsversicherung nicht an den Insolvenzverwalter ausbezahlt, da sie die Mittel nur entsprechend ihrer Satzung (soziale Zwecke) verwenden darf. Ein Insolvenzschutz ist somit im Allgemeinen gegeben.

Beim nicht beherrschenden GGF greift der Insolvenzschutz des BetrAVG. Häufig wird jedoch auch hier eine abgeschlossene Rückdeckungsversicherung an den GGF und seine Hinterbliebenen verpfändet. Der gesetzliche Insolvenzschutz greift erst, nachdem die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erfüllt sind.