Gesellschafter-Beschluss

Die Zuständigkeit für Abschluss, Änderung, Kündigung oder vertragliche Aufhebung des Anstellungsvertrags (incl. Versorgungszusagen) des GmbH-Geschäftsführers liegt bei der Gesellschafterversammlung, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung hierfür ein anderes Gesellschaftsorgan zuständig ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1991 - II ZR 169/90). Der BGH hat damit seine frühere Rechtsprechung aufgegeben.

Da nach dem BGH-Urteil Vertragsänderungen, die nicht vom zuständigen Organ vorgenommen wurden, zivilrechtlich unwirksam sind, hat das BMF mit Schreiben vom 16.05.1994 (IV B 7 - S 2742 14/94) zu diesem Urteil Stellung bezogen. Demnach ist das BGH-Urteil auch bei Vereinbarungen über Änderung der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) zu beachten. Sind Vereinbarungen über die Änderung der Bezüge nicht nach den Grundsätzen des BGH-Urteils zustande gekommen, sind diese Vereinbarungen steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen. Diese neue Regelung gilt für alle nach dem 31.12.1995 gezahlten Bezüge.

Die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung für einen GGF stellt auch eine Änderung der Bezüge dar. Daher ist die betriebliche Altersversorgung eines GGF von dieser Neuregelung betroffen. Betriebliche Altersversorgung in sämtlichen Durchführungswegen, die nicht vom zuständigen Organ (i.d.R. die Gesellschafterversammlung) beschlossen wurde, ist somit steuerlich als unwirksam anzusehen.

Als Faustformel gilt, dass ein Gesellschafterbeschluss immer dann notwendig ist, wenn der Gesellschaft Vermögen zugunsten des GGF entzogen wird, wie bspw. bei der Erteilung einer Pensionszusage oder Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung an den GGF.