Gehaltsumwandlung

Freiwillig können auch Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) Entgelt in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umwandeln, d.h. auf Teile ihres Gehalts zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verzichten. Allerdings ist die Unterscheidung zwischen arbeitgeberfinanzierter Altersversorgung und Entgeltumwandlung beim GGF insofern nicht einfach zu treffen, da er im Prinzip selbst bestimmten kann, wie hoch sein Gehalt bzw. eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung ist.

Erhöht ein GGF z.B. sein Gehalt um 1.000 EUR monatlich und wandelt diese Gehaltserhöhung von 1.000 EUR dann in eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen um, ist fraglich, ob es sich hierbei nicht doch um eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Versorgung handelt. 

Gewiss gibt es auch Fälle, in denen die betriebliche Altersversorgung klar und eindeutig als Entgeltumwandlung zu klassifizieren ist. Wenn z.B. ein GGF seit geraumer Zeit ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 8.000 EUR hat und sich dann entschließt, künftig von diesen 8.000 EUR den Betrag von 1.000 EUR monatlich in eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen umzuwandeln, dürfte es sich regelmäßig um Gehaltsumwandlung handeln.