Der sog. Fremdvergleich wird bei Versorgungszusagen an GGF immer wieder bemüht. Es geht um die Fragestellung, ob die Versorgungszusage auch betrieblich veranlasst ist. Man prüft, ob auch nicht beteiligten Geschäftsführern des gleichen Unternehmens (interner Fremdvergleich) oder Fremdgeschäftsführern in vergleichbaren Unternehmen (externer Fremdvergleich) eine Zusage unter den gleichen Voraussetzungen erteilt worden wäre. Wenn man diese Frage mit Ja beantworten kann, kann die Versorgungszusage an den GGF als betrieblich, d.h. nicht im Gesellschaftsverhältnis begründet, veranlasst gelten.
Der Fremdvergleich wird jedoch nicht nur bei der grundsätzlichen Frage, ob die Erteilung einer Zusage üblich ist, sondern auch für einzelne Bestandteile der Versorgungszusage herangezogen, etwa was Voraussetzungen für die Inanspruchnahme, die Höhe der Zusage oder Abschläge bei vorzeitigem Rentenbezug anbelangt.