Ist in der Firma neben dem GGF auch ein Fremdgeschäftsführer angestellt, ist dessen Gehaltshöhe ein wesentliches Indiz bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenze des Gehalts des GGF (innerer Fremdvergleich).
Ist kein Fremdgeschäftsführer in der Firma beschäftigt, bleiben als Referenzmaßstab nur die Gehaltsstrukturuntersuchungen für den externen Fremdvergleich.