Die fiktive Jahresnettoprämie ist die Jahresprämie, die netto, d.h. ohne Verwaltungs- und Abschlusskosten, für einen der Versorgung entsprechenden Versicherungsvertrag aufgewendet werden müsste. Als Rechnungsgrundlagen sind allerdings der nach § 6a EStG maßgebliche Rechnungs-Zinsfuß von 6% und die für die Pensionsrückstellung maßgeblichen Rechnungsgrundlagen anzusetzen.
Das maßgebliche Anfangsalter für die Berechnung der fiktiven Jahresnettoprämie ist im Allgemeinen das Alter zum Zeitpunkt der Zusage. Das maßgebliche Endalter für die Berechnung der fiktiven Jahresnettoprämie ist das vertragliche Endalter.
Die fiktive Jahresnettoprämie ist die Messgröße, mit der eine Pensionszusage in die Gesamtbezüge bei der Prüfung der deren Angemessenheit mit einfließt, vgl. H 8.7 KStH.