CTA-Modell (Contractual Trust Arrangement)

Beim CTA-Modell bleibt die ursprüngliche Form der betrieblichen Altersversorgung, das heißt die Direktzusage, unverändert erhalten. Deshalb müssen auch weiterhin Pensionsrückstellungen gebildet werden. Seit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) werden zweckgebundene Mittel, die ausschließlich zur Erfüllung der Pensionsverpflichtung dienen, in der Handelsbilanz mit den Pensionsrückstellungen saldiert. Hieraus lässt sich eine Bilanzverkürzung erreichen. Im Rahmen des CTA-Modells erfolgt in erster Linie eine Bindung von Vermögensgegenständen des Unternehmens für die Zwecke der betrieblichen Altersversorgung und die gleichzeitige Auslagerung dieser Vermögensgegenstände auf eine rechtlich getrennte Treuhandgesellschaft.

Juristisch gesehen ist das CTA neuer Eigner der übertragenen Vermögensgegenstände. Hat ein Unternehmen z.B. Rückdeckungsversicherungsverträge zur Finanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen abgeschlossen, so erfolgt ein Versicherungsnehmer-Wechsel. Das CTA wird neuer Versicherungsnehmer der Rückdeckungsversicherungen.

Das Unternehmen hat nur noch sehr beschränkt Einfluss auf die übertragenen Gelder. Die angelegten Gelder sind gebunden und können nicht mehr für versorgungsfremde Zwecke verwendet werden. Zwischen Unternehmen und CTA wird zu diesem Zwecke ein Treuhandvertrag abgeschlossen. Der Treuhänder (also das CTA) verpflichtet sich darin, für den Treugeber (das Unternehmen) die ihm überlassenen Finanzierungsmittel zum Zwecke der Erfüllung der Versorgungsversprechen aus der Direktzusage anzulegen.

Die Art der Anlage wird ebenfalls festgelegt. Ein Rückfluss der angelegten Mittel erfolgt grundsätzlich nur bei Eintritt von Leistungsfällen in Höhe der auszuzahlenden Renten- oder Kapitalleistungen. Darüber hinaus kann der Treugeber nur in festgelegten Ausnahmefällen Gelder aus dem Trust zurückfordern bzw. mit künftigen Einzahlungen verrechnen, z.B. wenn mehr Mittel im Trust sind als für die Erfüllung der Versorgungsversprechen benötigt werden (sog. Überdotierung).

Trotz der Tatsache, dass das zusagende Unternehmen die Verfügungsgewalt über die im CTA gebundenen Vermögen weitgehend verliert, ist es keineswegs so, dass der Treuhandverein in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt. Durch den Treuhandvertrag ist auch er gebunden. Der wirtschaftliche Nutzen liegt nach wie vor beim zusagenden Unternehmen, denn die angelegten Gelder dienen ausschließlich der Erfüllung der Versorgungsversprechen des Unternehmens. Aus diesem Grund erfolgt nach wie vor eine Aktivierung in der Bilanz des Treugebers.

 

Das CTA-Modell ist insbesondere bei Großunternehmen etabliert. Aber es gibt auch CTAs am Markt, die kleineren Firmen, für die die Gründung eines eigenen Trusts nicht rentabel wäre, zugänglich sind. So kann z.B. auch die Altersversorgung eines GGFs über ein CTA abgewickelt werden.