Abfindung einer Pensionszusage

Für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) hat das BetrAVG als Arbeitnehmerschutzgesetz keine Gültigkeit. Folglich ist das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG bei ihm grundsätzlich nicht zu beachten. Pensionszusagen von GGF sehen deshalb häufig vor, dass Pensionszusagen durch Einmalzahlungen oder auch durch Zahlungen in mehreren Teilbeträgen abgefunden werden können. Ist der GGF nicht beherrschend bzw. handelt es sich um einen angestellten Geschäftsführer, sind hingegen die Regelungen zur Abfindung des § 3 BetrAVG zu beachten.

Mit Schreiben vom 06.04.2005 (Geschäftszeichen IV B 2 - S 2176 - 10/05) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) strenge formale Anforderungen an die Abfindungsregelungen in Pensionszusagen gestellt: Die Abfindung muss mit der ursprünglichen Zusage gleichwertig sein.

Dies ist nach Meinung des BMF dann der Fall, wenn als Abfindungsbetrag mindestens der Barwert der künftigen Pensionsleistungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG vorgesehen ist, was in der Abfindungsregelung eindeutig schriftlich fixiert sein muss. Ist das nicht der Fall, "scheidet die Bildung von Pensionsrückstellungen insgesamt aus".

Körperschaftsteuerrechtlich scheint sich eine gewisse Tendenz in der Finanzverwaltung und Rechtsprechung feststellen zu lassen, wonach die Abfindung von Pensionszusagen an GGF vermehrt als im Gesellschaftsverhältnis veranlasst und folglich als verdeckten Gewinnausschüttung eingestuft wird. Aus diesem Grund sollten u.a. folgende Punkte unbedingt beachtet werden:Wahrung des SchriftformerfordernissesRechtzeitige Vereinbarung der AbfindungDokumentation betrieblicher Gründe für die AbfindungAbfindung in Höhe des Heubeck-Barwerts bei 6% Rechnungszins