Pauschalversteuerung

Gemäß § 40b Abs. 1 und 2 EStG können Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse im Kalenderjahr bis zu 1.752 EUR je Arbeitnehmer mit pauschal 20% plus Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag versteuert werden. Werden mehrere Arbeitnehmer gemeinsam versichert, kann für den einzelnen sogar ein Beitrag bis zu 2.148 EUR aufgewendet und entsprechend versteuert werden, wenn der Durchschnittsaufwand je Arbeitnehmer 1.752 EUR nicht überschreitet (Durchschnittsbildung).

  • Zuwendungen, die über die Pauschalierungsgrenze hinaus gezahlt werden, z.B. durch den Einschluss der Dynamik, sind wie Arbeitslohn anzusehen. Sie sind vom Arbeitnehmer individuell zu versteuern und bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen sozialversicherungspflichtig. 
  • Die steuerliche Förderung nach § 40b EStG ist auch bei Direktversicherungsverträgen und Pensionskassenzusagen möglich, für die die Versorgungszusagen vor dem 01.01.2005 erteilt worden sind.