Nachdotierung

Unterlassene Dotierungen aufgrund eines ruhenden Dienstverhältnisses ohne Entgeltbezug im Inland, z.B. aufgrund Elternzeit oder eines Sabbaticals können steuerfrei nachgeholt werden. Auch fehlende Beitragszahlungen aufgrund einer Entsendung ins Ausland können somit nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EstG nachgeholt werden.

Pro Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis durchgehend vom 01.01. bis zum 31.12. geruht hat, können jeweils 8 % der BBG für maximal 10 Kalenderjahre steuerfrei nachgezahlt werden. 

Sozialversicherungsfrei sind jedoch nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV auch bei der Nachzahlung höchstens 4 % der BBG (maßgeblich ist die BBG des Jahres der Nachzahlung). Die Nachzahlung muss dabei nicht zwingend in einem Betrag erbracht werden, kann aber nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach dem Ende der Ruhephase erfolgen.