Liquidationsversicherung

Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 BetrAVG besteht seit 01.01.1999 die Möglichkeit, eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung im Falle der Liquidation eines Unternehmens auf ein Lebensversicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse zu übertragen. Es handelt sich um eine schuldbefreiende Übertragung. D.h. mit Entrichtung eines entsprechenden Einmalbeitrags in eine Versicherungslösung tritt das Lebensversicherungsunternehmen bzw. die Pensionskasse als Verpflichteter in die Versorgungszusage ein. 

Eine Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers bzw. Versorgungsempfängers ist nicht nötig. Ändert sich im Zuge des Abschlusses der Liquidationsversicherung jedoch der Zusageinhalt, ist die entsprechende Zustimmung des Arbeitnehmers einzuholen.