Die betriebliche Altersversorgung ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers durch §§ 7 – 14 BetrAVG geschützt. Träger der Insolvenzsicherung, der bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers für dessen Verpflichtung einsteht, ist der am 01. Januar 1975 gegründete Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) in Köln.
Gesichert sind Ansprüche von Versorgungsempfängern auf laufende- oder einmalige Leistungen ebenso, wie unverfallbare Anwartschaften von Versorgungsberechtigten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die auf Versorgungszusagen in folgenden Durchführungswegen beruhen:
- Direkt- oder Pensionszusagen des Arbeitgebers
- Direktversicherungen, soweit ein widerrufliches
Bezugsrecht besteht oder bei unwiderruflichem Bezugsrecht die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgetreten, verpfändet oder beliehen sind
- Pensionskassen, wenn diese nicht dem
gesetzlichen Sicherungsfonds nach dem dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetz angehören und auch nicht in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 Tarifvertragsgesetz organisiert sind,
- Pensionsfonds und Unterstützungskassen