Insolvenzschutz

Die betriebliche Altersversorgung ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers durch §§ 7 – 14 BetrAVG geschützt. Träger der Insolvenzsicherung, der bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers für dessen Verpflichtung einsteht, ist der am 01. Januar 1975 gegründete Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) in Köln.

Gesichert sind Ansprüche von Versorgungsempfängern auf laufende- oder einmalige Leistungen ebenso, wie unverfallbare Anwartschaften von Versorgungsberechtigten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die auf Versorgungszusagen in folgenden Durchführungswegen beruhen:

 

 

-          Direkt- oder Pensionszusagen des Arbeitgebers

-          Direktversicherungen, soweit ein widerrufliches

Bezugsrecht besteht oder bei unwiderruflichem Bezugsrecht die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgetreten, verpfändet oder beliehen sind

-          Pensionskassen, wenn diese nicht dem

 gesetzlichen Sicherungsfonds nach dem dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetz angehören und auch nicht in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 Tarifvertragsgesetz organisiert sind,

-          Pensionsfonds und Unterstützungskassen