Förderbetrag für Geringverdiener

Vor dem Hintergrund, vermehrt Geringverdienende mit einer betrieblichen Altersversorgung auszustatten und damit dem Risiko drohender Altersarmut entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber im Rahmen des BRSG einen speziellen Förderbetrag für Arbeitgeber, die ihren geringverdienenden Arbeitnehmern eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung oder zumindest einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung gewähren, eingeführt.

Die Förderung setzt einen Arbeitgeberbeitrag von mindestens 240 EUR pro Kalenderjahr für lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer mit einem laufenden Arbeitslohn von maximal 2.575 EUR pro Monat (Stand 2021) voraus, der an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds bezahlt wird.

Außerdem wird der Förderbetrag ab 2018 nur auf Arbeitgeberbeiträge gewährt, wenn der Arbeitgeber höhere Beiträge, als in 2016 bezahlt.

Erfüllen die Beitragszahlungen die o.g. Voraussetzungen, erhält der Arbeitgeber einen Zuschuss i.H.v von 30% der Beitragszahlung. Der Förderbetrag ist allerdings begrenzt auf maximal 288 EUR, also auf einen Jahresbeitrag von 960 EUR je Mitarbeiter.

Mit Mail vom 13. Juli 2020 an den GDV stellte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Anwendung des § 100 EStG bei „Matching-Modellen“ seine Auffassung klar: Die nach § 1a Abs. 1a BetrAVG vom Arbeitgeber geschuldeten Zuschüsse zur Entgeltumwandlung (max. 15% der Entgeltumwandlungssumme) sind nicht förderfähig i.S.v. § 100 EStG, darüber hinaus gehende, freiwillige höhere Zuschüsse des Arbeitgebers hingegen grundsätzlich schon.