Entgeltumwandlung

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG ist Entgeltumwandlung definiert als betriebliche Altersversorgung, bei der künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden. D.h. der Arbeitnehmer verzichtet auf Teile seiner Bruttobezüge, die dann in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung fließen. Durch die Investition von Bruttobezügen, also ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, ist der Nettoaufwand für die Arbeitnehmer geringer als der Betrag, der in die Altersversorgung fließt. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Förderung richtet sich nach dem Durchführungsweg und ist der Höhe nach begrenzt.

Seit Einführung des Altersvermögensgesetzes in 2002 gibt es für alle in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch

auf Entgeltumwandlung in Höhe von jährlich bis maximal 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung. 

In 2022 sind das 3.384,00 EUR jährlich bzw. 282,00 Euro monatlich (West). Auch nach unten ist der Anspruch begrenzt. So muss der Arbeitnehmer mindestens ein Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV umwandeln.

Mit Einführung des BRSG muss der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Betrages zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung abführen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.