Dynamisierung unverfallbarer Anwartschaften

Komplett neu im deutschen Betriebsrentenrecht ist die Dynamisierung der unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer. Für Beschäftigungszeiten ab dem 01.01.2018 gilt nämlich, dass ein ausgeschiedener Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert seiner unverfallbaren Anwartschaft gegenüber vergleichbaren nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden darf. Die Einzelheiten sind im neuen § 2a BetrAVG geregelt.

Die Dynamisierung kann bspw. dadurch erfolgen, dass die Anwartschaft wie die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens oder wie die laufenden Leistungen der Versorgungsempfänger des Arbeitgebers oder entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder auch um 1% jährlich angepasst wird.

Die Dynamisierungspflicht entfällt, wenn die Anwartschaft u.a. als nominales Anrecht festgelegt, eine Verzinsung enthält und die Zinsen auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugute kommen oder sie über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird, und die Erträge dem ausgeschiedenen Anwärter zugute kommen.