Unter den biometrischen Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes versteht man die Risiken Alter (Langlebigkeit), Invalidität und Tod.
Andere Risiken wie etwa Pflegebedürftigkeit oder
Arbeitslosigkeit gehören nicht zu den biometrischen Risiken, die unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung zu subsumieren sind.