Bilanzsprung

Unter Bilanzsprung versteht man folgendes Phänomen, das vor allem mit den vorzeitigen Risiken Tod und Berufsunfähigkeit in Zusammenhang gebracht wird. Treten Tod oder Berufsunfähigkeit ein und sind diese Risiken von der Pensionszusage erfasst, entstehen für das Unternehmen schlagartig real sehr hohe Verpflichtungen. Ist eine Witwenrente zugesagt und der Leistungsfall tritt ein, werden von diesem Zeitpunkt an Rentenzahlungen bis zur eventuellen Wiederverheiratung bzw. bis zum Tod der Witwe oder des Witwers fällig. Ist eine Berufsunfähigkeitsrente zugesagt, sieht sich die Firma der Verpflichtung gegenüber, bis zur eventuellen Regeneration oder gegebenenfalls auch lebenslang eine Berufsunfähigkeitsrente zu bezahlen. Im Falle der Realisierung eines vorzeitigen Risikos, erhöht sich der Teilwert auf den Barwert der Pensionsleistungen, was in der Regel eine beträchtliche Zunahme bedeutet.

Ohne einen korrespondierenden Aktivwert aus einer Rückdeckungsversicherung kann dieser Bilanzsprung leicht zu einer Überschuldung in der Bilanz führen.

Aber auch im Zusammenhang mit einer zugesagten reinen Altersrente kann es zum Bilanzsprung kommen, wenn der Pensionsberechtigte verstirbt. Die gebildeten Pensionsrückstellungen müssen dann zum nächsten Bilanztermin gewinnerhöhend aufgelöst werden. Hat die Firma eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, werden ggf. Leistungen aus der Versicherung fällig, mit denen die eventuell aufgrund des Bilanzsprungs zusätzlich anfallenden Steuern beglichen werden können.