Betriebliche Altersversorgung

Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung ist in § 1 Abs. 1 BetrAVG klar definiert. So müssen zwingend folgende drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, damit es sich bei einer Leistung um betriebliche Altersversorgung handelt: Der Anlass für die Versorgungsleistung muss das Arbeitsverhältnis sein, ein biologisches Ereignis zur Auslösung der Versorgungsleistung führen und die Leistung der Versorgung dienen. Wenn diese Kriterien erfüllt sind, handelt es sich um betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes. 

Die Bezeichnung einer Leistung ist unschädlich. Auch eine als Übergangsgeld titulierte Leistung kann betriebliche Altersversorgung sein. Als betriebliche Altersversorgung sind nach § 1 Abs. 2 BetrAVG auch beitragsorientierte Leistungszusagen, Beitragszusagen mit Mindestleistung und arbeitnehmerfinanzierte Zusagen (Entgeltumwandlung und Eigenbeitragszusage) sowie die reine Beitragszusage zu werten.