Beitragszusage (Reine Beitragszusage)

Die reine Beitragszusage als durch das BRSG neu geschaffene Möglichkeit der Zusagengestaltung ist das Kernelement des Sozialpartnermodells. Der Arbeitnehmer erhält durch die Zusage keine Garantieleistung z.B. in Form einer Kapital- und/oder Rentenzahlung mehr. Fest zugesagt sind nur noch die Beiträge des Arbeitgebers. Angestrebt wird eine garantielose Zielrente in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, die aus diesen Beiträgen gebildet werden soll. Für den Arbeitgeber entfällt dadurch die sog. Subsidiärhaftung ("pay and forget").

Aus Arbeitgebersicht ist die reine Beitragszusage sehr attraktiv. Zum Schutz der Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber allerdings festgelegt, dass diese Zusageart ausschließlich im Rahmen von Tarifverträgen Anwendung finden darf. Zusätzlich gibt es zahlreiche Vorschriften zur Ausgestaltung des Tarifvertrags und des Finanzierungsproduktes.