Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML)

Zum 01.01.2002 wurde in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG die sog. Beitragszusage mit Mindestleistung als unter die betriebliche Altersversorgung fallend definiert. Eine solche Zusageart liegt vor, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die

Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen. Bei der Unterstützungskasse und der Direktzusage ist diese Zusageart nicht vorgesehen. Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung steht der Arbeitgeber nur für die Summe der (unverzinst) zugesagten Beiträge ein, wobei Risikoanteile den Anspruch mindern.